Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 117/21 (2021-11-10)

Nr. 117/21 (Gewinnspiel – Zulässiger Kaufzwang)

Rubrum

a) Nr. 117/21 (Gewinnspiel – Zulässiger Kaufzwang)

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass man an einem Gewinnspiel der Beschwerdegegnerin nur nach einem Kauf von 6 Flaschen Wein teilnehmen könne, was einen unzulässigen Kaufzwang darstelle.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Teilnahmebedingungen und der Ablauf des Gewinnspiels transparent und klar kommuniziert worden seien.

3 Die Expertin der GESPA, Jasmine Walker, informiert die Kommission, dass die GESPA den Fall näher untersuchen wird. Die GESPA informiert das Sekretariat, sobald die Untersuchung abgeschlossen ist. Bis dahin ist das Verfahren zu sistieren.

4 Entsprechend wurde das Verfahren mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 26. Mai 2021 ohne Mitteilung an die Parteien sistiert, bis die Rückmeldung der GESPA erfolgt.

Basierend darauf hält die Zweite Kammer das Folgende fest:

1 Die GESPA hat das Sekretariat am 26. Oktober 2021 informiert, dass die Untersuchung zu folgendem Schluss gekommen ist: Kurz nach der Sitzung der zweiten Kammer vom 26. Mai 2021 war das vom Beschwerdeführer beanstandete Überraschungspaket für CHF 59.00 auf der entsprechenden Website nicht mehr zu finden. Die GESPA geht davon aus, dass die Aktion wohl knapp 2 Monate (wenn überhaupt) gedauert hat. Es scheint sich somit um ein kurzzeitiges Verkaufsförderungsspiel i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Bst. d BGS gehandelt zu haben. Für die GESPA besteht deshalb kein Grund für ein Einschreiten; der Fall ist für die GESPA abgeschlossen.

2 Das BGS regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge (Art. 1 Abs. 1 BGS). Geldspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 lit. a BGS). Bei Lotterien handelt es sich um eine Geldspielart, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offensteht und bei der das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 lit. b BGS). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS gilt das Geldspielgesetz nicht für kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden. Gemäss Grundsatz Nr. B.13 der Lauterkeitskommission ist ein Spiel oder Wettbewerb irreführend, wenn der Teilnehmende im Unklaren darüber gelassen wird, ob ein Kauf für die Teilnahme nötig ist, oder wenn der Eindruck erweckt wird, ein Kauf würde die Gewinnchancen erhöhen.

3 Am beanstandeten Gewinnspiel nimmt teil, wer ein Überraschungspaket mit sechs Weinen zum Kaufpreis von CHF 59 bestellt. Der geldwerte Vorteil, der durch das Gewinnspiel erlangt werden kann, ist eine exklusive Flasche Wein im Wert von CHF 470. Vier Überraschungspakete enthalten den geldwerten Vorteil. Gemäss GESPA ist von einem kurzzeitigen Verkaufsförderungsspiel auszugehen; dieser Einschätzung schliesst sich die Zweite Kammer an. Es ist nicht zu befürchten, dass die Teilnehmenden Spieleinsätze (Käufe von Überraschungspaketen) tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen, womit keine Gefahr von exzessivem Gewinnspiel besteht. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht, dass das Gewinnspiel Einfluss auf die Preise der gekauften Produkte hat.

4 Zusammenfassend handelt es sich vorliegend um ein Gewinnspiel, das der Verkaufsförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS dient bzw. um eine Lotterie, die nicht vom Geltungsbereich des BGS erfasst wird. Das Gewinnspiel ist zulässig und es ist weder ein Verstoss der gesetzlichen Grundlagen noch ein Verstoss gegen die Grundsätze der Lauterkeitskommission erkennbar.

5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes (und der damit verbundenen Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, Lotteriegesetz) eine Liberalisierung von Verkaufsförderungsspielen erfolgte (sofern die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS erfüllt sind) und die unter altem Recht erforderliche Gratisteilnahmemöglichkeit nach neuem Recht nur noch bei Geldspielen von Medienunternehmen, welche kurzzeitig zur Verkaufsförderung dienen, erforderlich ist (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS). Durch das Inkrafttreten des BGS wurden auch die lotterierechtlichen Elemente des Grundsatzes Nr. B.13 (bis 2018: 3.9 Ziff. 1) der Lauterkeitskommission aufgehoben.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart gieus per daners, Art. 1 und Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. September 2023 erneut konsolidiert.