SLK 123/10 (2010-05-12)
Nr. 123/10 (Irreführung – Postfach-Missbrauch)
Rubrum
2) Nr. 123/10 (Irreführung – Postfach-Missbrauch)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Verwendung eines schweizerischen Postfaches durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen wie die Beschwerdegegnerin 1 unlauter. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, dass sie zu keiner Zeit aktuelle oder potentielle Kunden darüber im Unklaren gelassen habe, dass sie ein in Deutschland ansässiges Unternehmen sei. Sie erläutert dies eingehender in ihrer Stellungnahme.
– Die Beschwerdegegnerin 2 erläutert in ihrer Stellungnahme, dass das Postfach ordnungsgemäss eröffnet worden sei und korrekt betrieben werde. Obwohl nach heutigen Richtlinien keine Postfächer mehr an im Ausland ansässige Unternehmen vergeben werden, würden solche bereits bestehenden Postfächer solange nicht aufgehoben, als kein Missbrauch damit betrieben werde. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 sei zum Beispiel auch auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin 1 die Geschäftsadresse klar und transparent ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt daher ebenfalls die Abweisung der Beschwerde resp. das Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 9 Abs. 1 lit. a des Geschäftsreglements).
– Das Betreiben einer Postfachadresse in der Schweiz durch ein im Ausland domiziliertes Unternehmen bewirkt alleine keine Irreführung. Zusammen mit der Aufmachung von Briefschaften und dem Auftritt im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, kann im Einzelfall aber eine Täuschung oder Irreführung über die Herkunft des Anbieters bewirkt werden.
– Vorliegend lassen sich aber keine Hinweise auf täuschendes oder irreführendes Verhalten ausmachen, da die korrekte Postfachadresse in der Schweiz sowie die Domiziladresse in Deutschland klar angegeben werden (z.B. auf der Internetseite der Beschwerdegegnerin). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.