SLK 129/07 (2007-05-02)
Nr. 129/07 (Anpreisung als Testsiegerin ETH-Studie)
Rubrum
2) Nr. 129/07 (Anpreisung als Testsiegerin ETH-Studie)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin unlauter, indem sie ihr Schlafsystem als Testsieger einer wissenschaftlichen ETH-Vergleichsstudie anpreise, da es sich um keine ETH-Studie gehandelt habe.
– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie nie von einer «ETH-Studie» gesprochen habe. Der von der Beschwerdeführerin beigelegte Prospekt werde seit Juni 2005 weder als Druck noch in elektronischer Form verteilt. Die Quelle des Tests sei immer korrekt angegeben worden und es werde heute korrekt kommuniziert.
– Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind die fraglichen Prospekte offenbar anfangs 2007 noch verteilt worden (Beilage 4 zur Beschwerde). Gemäss Art. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht.
– Im fraglichen Prospekt entsteht unzweifelhaft der Eindruck beim Durchschnittsadressaten, dass die Produkte der Beschwerdegegnerin in einem Test der ETH Zürich als Sieger hervorgegangen sind («In der wissenschaftlichen ETH-Studie …» etc.). Aus den Beilagen zur Beschwerde geht hervor, dass die betreffende Studie aber nicht eine Studie der ETH war, sondern eines privaten Instituts (siehe insbesondere Beilage 6 zur Beschwerde).
– Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, da die Beschwerdegegnerin unrichtige und irreführende Angaben über ihre Produkte gemacht hat.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig darauf zu verzichten, sich als Testsiegerin einer ETH- Studie zu bezeichnen.