Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 131/22 (2022-09-14)

Nr. 131/22 (Direktmarketing – Zusendung eines Werbeheftchens trotz «Bitte keine Werbung»-Kleber)

Rubrum

a) Nr. 131/22 (Direktmarketing – Zusendung eines Werbeheftchens trotz «Bitte keine Werbung»-Kleber)

Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Der Beschwerdeführer beanstandet die ca. alle zwei Wochen erfolgende Zustellung eines unadressierten Werbeheftchens der Beschwerdegegnerin, obwohl er die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, die Zustellung zu unterlassen. An seinem Briefkasten sei zudem ein «Keine Werbung»-Kleber angebracht.

2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Post das Magazin als redaktionelles Magazin deklariert habe, weshalb es als Gratis-Zeitschrift verteilt werden dürfe, auch in jene Briefkästen mit einem Kleber «Bitte keine Werbung». Es sei aber möglich, Empfänger von der Verteilerliste bei der Post zu streichen, was mit der Adresse des Beschwerdeführers nun erfolgt sei.

3 Gemäss Grundsatz Nr. C.4 Abs. 4 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission verhindert der Kleber «Stopp – keine Werbung» oder eine vergleichbare Beschriftung nicht die Zustellung von Publikationen, die folgende kumulativen Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie beinhalten keine Empfehlungen zu Produkten des Absenders oder Auftraggebers des Absenders dieser Publikation (keine kommerzielle Kommunikation in eigener Sache) und sie 2. wurden in der Verantwortung einer vom Verlag oder des Herausgebers der Publikation personell und organisatorisch getrennten Redaktion erstellt.

4 Der Lauterkeitskommission liegt das beanstandete Werbemittel nicht vollständig vor, weshalb sie nicht prüfen kann, ob die beiden Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin aufzufordern, das beanstandete Publikationsmittel vollständig einzureichen sowie auszuführen, ob die beiden Voraussetzungen gemäss Grundsatz Nr. C.4 Abs. 4 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission erfüllt sind oder nicht.

5 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:

«Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 14 Tagen das beanstandete Werbemittel vollständig als PDF-Datei einzureichen. Innert gleicher Frist hat die Beschwerdegegnerin auszuführen, ob das beanstandete Werbemittel die Voraussetzungen gemäss Grundsatz Nr. C.4 Abs. 4 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission erfüllt oder nicht.»

Basierend darauf hält die Erste Kammer das Folgende fest:

1 Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist ihre Stellungnahme sowie das beanstandete Werbemittel eingereicht. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzungen gemäss Grundsatz Nr. C.4 Abs. 4 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission als erfüllt. Der überwiegende Teil der Redaktion (ca. 80 Prozent) bestehe aus Personen, welche weder personell noch organisatorisch der Herausgeberin der Publikation untergeordnet seien. Zudem würden mehr als 95 Prozent der Inserate keine Empfehlungen zu Produkten der Beschwerdegegnerin (als Auftraggeberin des Kundenmagazins) enthalten.

2 Nach Einsichtnahme in das beanstandete Werbemittel kommt die Lauterkeitskommission zum Schluss, dass es die Voraussetzungen gemäss Grundsatz Nr. C.4 Abs. 4 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin weist nicht nach und zeigt auch nicht näher auf, dass die Beiträge von einer unabhängigen und neutralen Redaktion ausserhalb der xxxxxxxx-Gruppe stammen. Auch die gestalterischen Abgrenzungen der Beiträge zu den (reinen) Inseraten, die regelmässig kommerzielle Kommunikation in eigener Sache beinhalten, bewirken noch keinen

Statuswechsel zu einem redaktionellen Beitrag. Im Impressum wird sodann ausdrücklich erwähnt, dass Produkte und Angebote je nach Standort verschieden sein können, was eindeutig darauf hinweist, dass damit Angebote und Produkte der Beschwerdegegnerin bzw. der xxxxxxxx-Gruppe gemeint sind. Das hat zur Folge, dass die Beiträge insgesamt nicht als redaktionelle Information zu werten sind. Das Magazin ist somit als kommerzielle Kommunikation der xxxxxxxx-Gruppe, zu der die Beschwerdegegnerin zählt, zu qualifizieren.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, dem Beschwerdeführer das beanstandete Magazin inskünftig nicht mehr zukommen zu lassen sowie sicherzustellen, dass Personen, welche über einen «Stopp Werbung»-Kleber am Briefkasten verfügen oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine unadressierte Werbung erhalten wollen, das Magazin nicht mehr zugestellt wird.