SLK 144/23 (2023-06-28)
Nr. 144/23 (Irreführung – Bewerbung Kurspreis)
Rubrum
a) Nr. 144/23 (Irreführung – Bewerbung Kurspreis)
in Erwägung
1 Gemäss dem Beschwerdeführer ist die Preisangabe für ein Modul eines Weiterbildungsangebotes, welches aus zwei Modulen bestehe, irreführend. Ein Modul koste CHF 3'950, zwei Module CHF 7'900. Beide Preise seien aufgeführt und vor Lehrgangsstart seien CHF 7'900 zu bezahlen. Die Preisangabe für ein einzelnes Modul sei irreführend, da ein einzelnes Modul gar nicht buchbar sei. Werde auf das zweite Modul verzichtet, sei eine Rückerstattung ausgeschlossen. Da die Preisangabe von CHF 3'950 kein tatsächlich zu bezahlender Preis darstelle und durch die irreführende Preiskommunikation auch eine Wettbewerbsverzerrung erfolge, sei der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, die Preisangabe von CHF 3'950 zu löschen.
2 Die Beschwerdegegnerin ersucht eine Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits bei der ordentlichen Rechtsmittelinstanz mit Rekurs gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattung der Hälfte der Kosten ablehnte, vorgegangen sei. Die entsprechende Frage werde somit bereits auf dem ordentlichen Rechtsweg geklärt. In materieller Hinsicht führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Angabe, wieviel ein einzelnes Modul koste, allein der Transparenz diene. Verbunden mit sämtlichen Informationen zum Weiterbildungsangebot entstehe auf keinen Fall der Eindruck, ein Modul sei einzeln buchbar, nur weil die Kosten für ein Modul separat ausgewiesen würden. Entsprechend koste ein Modul auch nicht CHF 7'900, wie es der Beschwerdeführer behaupte, sondern das Weiterbildungsangebot könne nur für den Gesamtpreis von CHF 7'900 besucht werden. Es sei auch klar, dass der Kurs aus zwei Modulen bestehe, welche zusammengehören würden und es sei nicht vorgesehen, dass die Module einzeln besucht werden könnten. Eine Wettbewerbsverzerrung sei nicht zu erkennen.
3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Lauterkeitskommission ihr unterbreitete Massnahmen der kommerziellen Kommunikation unabhängig und frei beurteilt. Dass im Rahmen eines Rekursverfahrens geprüft wird, ob die Ablehnung einer teilweisen Kostenrückerstattung durch die Beschwerdegegnerin korrekt war, schliesst im vorliegenden Fall eine freie Beurteilung der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation durch die Lauterkeitskommission nicht aus.
4 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen bzw. eine Institution sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte und deren Preise wahr und klar sein. (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2-3 der Lauterkeitskommission). Ob eine unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Werden in der Werbung Preise aufgeführt, so sind tatsächlich zu bezahlende Preise anzugeben (Art. 13 Abs. 1 PBV).
5 Nach Auffassung der Lauterkeitskommission ist der Sinn und Zweck der beanstandeten Preisangabe von CHF 3'950 nicht nachvollziehbar. Da das Weiterbildungsangebot nur bei Bezahlung des Gesamtpreises von CHF 7'900 besucht werden kann und es sich bei der Preisangabe von CHF 3'950 («Kurspreis für ein einzelnes Modul») demnach nicht um einen tatsächlich zu bezahlenden Preis handelt, trägt die Angabe dieses Detailpreises pro Modul bei den Durchschnittsadressaten nicht zur Schaffung von Klarheit bzgl. Produkt und dessen Preis bei, sondern bewirkt vielmehr das Gegenteil. Es wird mit dieser Angabe eines Detailpreises pro Modul und mit der Bezeichnung «Kurspreis» ein falscher Eindruck erweckt, dass diese Preisangabe für das beworbene Dienstleistungsangebot eine besondere Relevanz aufweisen könnte, z.B. dass die Buchung eines einzelnen Moduls unter Umständen doch möglich sein könnte oder eine Kostenrelevanz bei vorzeitigem Abbruch oder bei einem Unterbruch des Lehrgangs. Vor diesem Hintergrund wäre der Klarheit und Transparenz im vorliegenden Fall besser gedient, wenn auf die Angabe «Kurspreis für einzelnes Modul CHF 3'950.00» verzichtet werden würde, was der Beschwerdegegnerin zu empfehlen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, in der vorliegend beanstandeten kommerziellen Kommunikation auf die Angabe «Kurspreis für einzelnes Modul CHF 3'950.00» zu verzichten.