Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 146/16 (2016-06-29)

Nr. 146/16 (Green Marketing – Nachhaltigkeits-Kampagne)

Rubrum

a) Nr. 146/16 (Green Marketing – Nachhaltigkeits-Kampagne)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Aussagen auf einem Wandplakat und der Website der Beschwerdegegnerin zum Thema Nachhaltigkeit täuschend und irreführend seien. Solange weniger als 100% des Gesamtumsatzes oder wenigstens ein das Unternehmen wirtschaftlich nachweislich vollumfänglich tragender Anteil aus nachgewiesener und durch den Endkunden direkt vor Ort überprüfbar nachhaltiger Produktion stamme, könne diese Aussage nicht lauter sein.

2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die beanstandeten Aussagen korrekt und lauter seien. Es sei offensichtlich, dass die eingeleiteten Massnahmen, welche sie als nachhaltig bezeichne, den sehr hoch angesetzten Ansprüchen des Beschwerdeführers an eine «nachhaltige Welt» nicht genügen. Massgebend für die Beurteilung der Lauterkeit der Werbeaussagen sei aber das Durchschnitts- Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und nicht die stark ideologisch geprägte und absolute Haltung des Beschwerdeführers.

3 Die Voraussetzung der Richtigkeit und Klarheit von Aussagen wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung als Rechtsfrage zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren (BGE 132 III 414 E.2.3.2). In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen (vgl. M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, in: sic! 2008, 590).

4 Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt sich eingehend mit dem Begriff der Nachhaltigkeit als solchem auseinander. Er macht zusammenfassend geltend, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht nachhaltig sei. Nachhaltiges Handeln einer Unternehmung wird durch den Durchschnittsadressaten jedoch nicht in jener Absolutheit verstanden, wie es der Beschwerdeführer tut.

5 Die Beschwerdegegnerin zeigt glaubhaft auf, unter anderem durch Vorlage ihres aktuellen Nachhaltigkeitsberichts, dass die beanstandeten Aussagen korrekt sind. In Aussagen wie «Nachhaltig(er)» oder «Nachhaltiger als man denkt» erkennt und erwartet der Durchschnittsadressat, dass die Beschwerdegegnerin zwar Nachhaltigkeits-Massnahmen in Bereichen wie Umweltschutz, Ressourcenschonung und Personal trifft, dass der Umfang dieser Massnahmen aber lediglich das übertrifft, was der Durchschnittsadressat vor der Publikation der beanstandeten Aussagen von der Beschwerdegegnerin erwartet hätte. Der Durchschnittsadressat ist sich sodann auch bewusst, dass die Beschwerdegegnerin in diesen Bereichen aber noch viel mehr machen könnte.

6 Die Beschwerdegegnerin suggeriert im Rahmen der vorliegenden Aussagen weder, dass sie nachhaltiger wäre als die Konkurrenz, noch, dass sie alles tut, was im Sinne eines nachhaltigen Detailhandels möglich wäre, sondern, dass sie Nachhaltigkeits-Massnahmen getroffen hat. Dies entspricht den Tatsachen und die Aussagen sind diesbezüglich auch klar.

7 Die entscheidende Kammer vermag daher keine Unlauterkeit in der beanstandeten Werbeaussage zu erkennen.

8 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.