SLK 150/17 (2017-09-13)
Nr. 150/17 (Sexismus –
Rubrum
c) Nr. 150/17 (Sexismus – Werbekampagne eines redaktionellen Mediums)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin empfindet ein Plakat an einem Busfenster der Winterthurer Stadtbusse als eine Zumutung und eine Beleidigung, speziell für Frauen. Die beanstandeten Werbebilder würden die Frau zu einem Artikel erniedrigen.
2 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er gar nicht in die beanstandete Werbung involviert sei. Er sei weder der Werber noch der Verantwortliche für die Werbefläche. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden, sei sie abzuweisen, da die beanstandete Werbung nicht gegen die Grundsätze der Lauterkeitskommission verstosse.
3 Die Lauterkeitskommission erachtet den Beschwerdegegner als nicht passivlegitimiert. Die Beschwerde ist bereits daher abzuweisen. Eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für das Plakat des Onlinemagazins xxxxxxxx auf einer Werbefläche von APG an einem Fahrzeug eines Verkehrsunternehmens der Stadt Winterthur ist nicht erkennbar.
4 Die Beschwerde wäre aber auch inhaltlich abzuweisen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz Nr. 3.11 der Lauterkeitskommission liegt nicht vor. Das beanstandete Sujet weist eine klare Bezugnahme auf eine damals aktuelle, in der Öffentlichkeit diskutierte Thematik auf. Bei der abgebildeten Person handelt es sich um das den Durchschnittsadressaten bekannte Fitnessmodell Anja Zeidler, deren Brustoperationen in den Medien, so auch im beworbenen Medium, thematisiert wurden. Aufgrund des aktuellen Bezuges zwischen redaktionellen Inhalten, der darüber geführten Diskussion und der Abbildung einer öffentlichen Person, von welcher im gleichen Zeitraum ähnliche Bilder im Rahmen von redaktioneller Berichterstattung gezeigt wurden, erscheint das Sujet daher als zulässig.
5 Vorbehalten bleiben Bedenken in persönlichkeitsrechtlicher und allenfalls urheberrechtlicher Hinsicht, welche im Rahmen der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht wurden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.