SLK 152/18 (2019-01-23)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 152/18 (Keine unlautere Nachahmung – Domainnamen)
Rubrum
Nr. 152/18 (Keine unlautere Nachahmung – Domainnamen)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer, der auf dem Markt mit der Webadresse «www.xxxxxxfahrschule.ch» auftritt, macht geltend, dass neu eine andere Fahrschule unter anderem in seinem Marktgebiet mit dem Namen «xxxxxx-Fahrschule» auftrete. Das sei für ihn geschäftsschädigend.
2 Die Beschwerdegegnerin macht mittels Einreichung eines Markenregisterauszuges geltend, sie resp. die xxxxxxxx, Zürich, sei seit 2017 Inhaberin der Marke «xxxxxx Fahrschule 24» und nicht der Beschwerdeführer. Diese Markeneintragung sei unbeanstandet geblieben. Darüber hinaus sei der Domainname «xxxxxx-fahrschule.ch» seit 2006 auf Herrn xxxxxxxx, Zürich, eingetragen, der Inhaber und Verwaltungsrat der xxxxxxxx sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin und nicht der Beschwerdeführer berechtigt, die Bezeichnung «xxxxxx Fahrschule» zu führen. Darüber hinaus benutze der Beschwerdeführer die Bezeichnung «xxxxxx Fahrschule» weder im Telefonbuch, im Google-Eintrag, in der Internetwerbung, auf den Autobeschriftungen noch auf der eigenen Website.
3 Das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Es besteht im schweizerischen Recht vielmehr grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterrechtsschutz (insbesondere Marken- oder Urheberrechtsschutz) geniessen, von jedermann genutzt und nachgeahmt werden dürfen, sofern nicht die Grenzen des lauteren Wettbewerbs überschritten werden (Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2011, BGer 4A_78/2011, E. 4.1; vgl. auch Entscheid Nr. 107/16 der SLK vom 9.3.2016). Leistungen sind durch das Lauterkeitsrecht somit nicht als solche, sondern nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung geschützt. Unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Eine unlautere Nachahmung in diesem Sinne setzt voraus, dass das Original in wesentlichen Teilen übernommen worden ist (Grundsatz Nr. 3.7 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission). Entsteht durch die Nachahmung eine Verwechslungsgefahr oder ist die Nachahmung unnötig anlehnend, so ist sie unlauter (Ziff. 2). Damit von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden kann, müssen Gestaltungselemente vorhanden sein, welche über Kennzeichenkraft verfügen.
4 Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung relevant sind die tatsächlichen Verhältnisse im Wettbewerb. Die von den Beschwerdeparteien behaupteten Domainnamen- und Markeneintragungen sind für sich alleine genommen daher keine lauterkeitsrechtlich präjudizierende Tatsachen. Ob eine Markenverletzung im Sinne des Markenschutzgesetzes vorliegt, kann durch die Lauterkeitskommission nicht beurteilt werden, da die SLK nur die Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation beurteilt (Art. 1 Abs. 1 des Geschäftsreglements der SLK, Ausgabe 1.1.2005, welche auf das vorliegende Verfahren noch Anwendung findet).
5 Die vom Beschwerdeführer zum Beispiel auf seiner Website «xxxxxxfahrschule.ch» aktuell benutzte Bezeichnung «xxxxxxFAHRSCHULE» ist ein vorwiegend anpreisender Begriff, der über keine oder allenfalls nur sehr geringfügige originäre Kennzeichnungskraft besitzt. Eine unlautere Verwechslungsgefahr mittels Mitbenutzung der Bezeichnung «xxxxxxFAHRSCHULE» oder ähnlicher Bezeichnungen durch Dritte wie die Beschwerdegegnerin kann nur vorliegen, soweit dargetan ist, dass diese Bezeichnung in einem bestimmten Marktgebiet aufgrund langjähriger, intensiver Benutzung eine Kennzeichnungskraft mittels Verkehrsdurchsetzung erworben hat (vgl. SLKE v. 13.11.2003, E.4.c, «Kult-Werbung», sic! 2003, 180). Erst dann könnte der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, dass sie die fremde Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Bezeichnung des Beschwerdeführers ausnützt und sich daran unlauter anlehnt.
6 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, in welchem konkreten Marktgebiet die Bezeichnung «xxxxxxFAHRSCHULE» seit wann in welcher Intensität (Werbeumsätze, Pressenennungen etc.) benutzt wurde. Die geforderte Verkehrsdurchsetzung ist aus den vorliegenden Akten und Sachbehauptungen nicht dargetan.
7 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
b) Konkurrentenbeschwerde