SLK 155/20 (2021-05-26)
Nr. 155/20 (Preisbekanntgabe – Rabattangebot in einem Wochenprospekt)
Rubrum
a) Nr. 155/20 (Preisbekanntgabe - Rabattangebot in einem Wochenprospekt)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird aus der Anpreisung eines Rabattangebotes «20% auf alle Weine» in einem Wochenprospekt der Beschwerdeführerin nicht genügend klar, dass diese Aktion im Gegensatz zu den anderen Angeboten erst für die kommende Woche gilt. Der Hinweis im kaum lesbaren Kleingedruckten genüge nicht.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es sei unrichtig, dass der fragliche Zeitraum erst im Kleingedruckten aufzufinden sei. Vielmehr sei diese Angabe genügend klar und offensichtlich kommuniziert worden.
3 Angaben zum eigenen Angebot müssen für den Durchschnittsadressaten klar und richtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sowie Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission). Beim fraglichen Weinangebot wird mit roter Hintergrundfarbe und grosser weisser Schrift für den Durchschnittsadressaten klar erkennbar darauf hingewiesen, dass der beworbene Rabatt (im Gegensatz zu den anderen Angeboten auf dieser Seite und im sonstigen Prospekt) für den Zeitraum vom «Freitag, 21. August, bis Samstag, 29. August 2020» gilt. Ein Verstoss gegen das lauterkeitsrechtliche Klarheitsgebot und Irreführungsverbot ist nicht ersichtlich.
4 Entsprechend wurde die Beschwerde mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 18. November 2020 abgewiesen.
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 4. Dezember 2020 Rekurs erhoben. Er macht geltend, dass sich der Kammerbeschluss nur mit der Schriftgrösse des beanstandeten Werbeangebotes auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde sei vielmehr im ganzen Kontext der von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Werbebroschüre zu betrachten.
2 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zum Rekurs verzichtet.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
4 Solche Willkürgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn im vorliegenden Prospekt der erste Eindruck erweckt wird, dass die Angebote vom 18.8. bis 22.8.2020 Gültigkeit haben, ist beim fraglichen Weinangebot mit roter Hervorhebung und grosser Darstellung für den Durchschnittsadressaten nicht übersehbar angemerkt, dass dieses spezifische Angebot vom 21.8. bis 29.8. gilt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen eine Irreführung verneinte, ist deshalb nicht als willkürlich zu würdigen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.