Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 155/21 (2021-06-23)

Nr. 155/21 (Irreführung – Bewerbung Lebensversicherung)

Rubrum

b) Nr. 155/21 (Irreführung – Bewerbung Lebensversicherung)

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim auf Facebook beworbenen Lebensversicherungsangebot «CHF 300'000 – Bei einer monatlichen Prämie von CHF 15 schützt du deine Familie mit dieser Summe» um ein Lockvogel-Angebot. Als er das Angebot in Anspruch nehmen wollte, sei ihm ein mehr als doppelt so hoher Tarif angeboten worden.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde nicht mehr weiter zu verfolgen. Bei der Anzeige auf Facebook habe es sich bloss um einen Test gehandelt, bei dem ihr zwei Fehler unterlaufen seien. Einerseits habe der Satz «Der monatliche Betrag kann aufgrund von individuellen Faktoren variieren» gefehlt, andererseits hätte der Text auf dem Bild wie folgt lauten sollen: «Schon ab einem monatlichen Beitrag von CHF 15 kannst du deine Liebsten mit einer Versicherungssumme von CHF 300'000 schützen». Sie entschuldige sich für die Fehler und sei in diesem Zusammenhang auch schon mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten. In den Beschwerdeunterlagen würde ein Print Screen der Landing Page fehlen, auf welcher die Angebote korrekt dargestellt würden und auf welcher man auch einen Prämienrechner finde.

3 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ist die beanstandete Werbung irreführend und täuschend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den Durchschnittsadressaten wird suggeriert, dass in jedem Fall eine monatlichen Prämie von CHF 15 gilt, was bei Eintritt des befürchteten Ereignisses zur Ausbezahlung einer Summe von CHF 300'000 führt. Dieser Eindruck eines simplen und unkomplizierten Versicherungsangebots wird durch Begriffe wie «schnell», «easy wie nie zuvor», «schnell und einfach» verstärkt.

4 Die Beschwerdegegnerin hat erkannt, dass sie diesen falschen und irreführenden Eindruck beseitigen muss und hat Fehler zugestanden. Sie ist dennoch darauf hinzuweisen, dass bereits in der Anzeige klar und wahr kommuniziert werden muss. Es genügt nicht, wenn auf einer Landing Page ein unwahrer und/oder irreführender erster Eindruck korrigiert wird.

5 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin ist zu empfehlen, gemäss ihrer eigenen Zusicherung, inskünftig klar und wahr für ihre Versicherungsangebote zu werben.

6 Ergänzend ist noch festzuhalten, dass es für die Durchschnittsadressaten ohne offensichtliche und unmissverständliche Kennzeichnung unmöglich ist, eine Werbung im Testlauf zu erkennen. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ist es ohnehin irrelevant, ob eine kommerzielle Kommunikation bloss im Rahmen eines Testlaufes oder, wie durch die Beschwerdegegnerin zusätzlich vorgebracht, durch ein StartUp veröffentlicht wird, da die Regeln zugunsten eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs durch alle Marktteilnehmer befolgt werden müssen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig ihre Angebote klar und wahr zu bewerben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.