SLK 157/23 (2023-09-06)
Nr. 157/23 (Keine Unlauterkeit – Gesundheitsaussagen
Rubrum
c) Nr. 157/23 (Keine Unlauterkeit – Gesundheitsaussagen bei Säuglingsnahrung)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Gesundheitsaussagen «unterstützt die normale Gehirn- und Nervenzellenentwicklung Ihres Babys» und «unterstützen die Immuno-Nährstoffe Vitamin C und D das Immunsystem» bei Säuglingsnahrung. Mit den Aussagen werde einerseits suggeriert, dass ohne diese Produkte kein gesundes Wachstum und keine gesunde Entwicklung der Kinder stattfinden könne. Insbesondere könne auch darunter verstanden werden, dass diese Inhaltsstoffe in der Muttermilch fehlen würden. Es liege eine Verletzung von Art. 2 UWG sowie Grundsatz Nr. B.4 der Lauterkeitskommission vor.
2 Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Association, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen seien zulässig. Es lägen keine Tatbestände für eine unlautere kommerzielle Kommunikation vor.
3 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen.
4 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemäss Art. 29 ff. LIV (Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel; SR 817.022.16) sind für Säuglingsanfangsnahrungen grundsätzlich nicht zulässig, für Folgenahrung nach Art. 12 ff. VLBE (Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf; SR 817.022.104) hingegen schon. Gemäss Art. 12 VLBE ist Folgenahrung ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können, und für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren bestimmt ist.
5 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen Gesundheitsaussagen zu einem Lebensmittel, welches zur Folgenahrung zählt. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission sind die beanstandeten Aussagen für dieses Produkt nach LIV zulässig.
6 So lange die – im Lebensmittelrecht intensiv regulierende – Gesetz- bzw. Verordnungsgeberin derartige Aussagen für Folgenahrung bewilligt, sind sie nicht irreführend. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach solche Aussagen bei Folgenahrung nicht erlaubt sein sollten, vermag an der Zulässigkeit der Aussagen nichts zu ändern. Will die Beschwerdeführerin derartige Aussagen verbieten, muss sie sich an die Gesetz- bzw. Verordnungsgeberin wenden.
7 Die Lauterkeitskommission teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass mit den beanstandeten Aussagen suggeriert werde, dass ohne die beworbenen Produkte kein gesundes Wachstum und keine gesunde Entwicklung der Kinder stattfinden könne und dass insbesondere auch verstanden werden könne, dass die in der Werbung erwähnten Inhaltsstoffe in Muttermilch fehlen würden. Die Darstellung und der Inhalt der Aussagen erfolgten im zulässigen Rahmen. Die Durchschnittsadressaten wissen, dass das Stillen der Folgenahrung überlegen ist und sie werden zusätzlich auf der Produktverpackung unter «Wichtiger Hinweis» explizit darauf hingewiesen (Pflichtangabe gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. e Ziff. 1 VLBE).
8 Die Beschwerde ist abzuweisen.
9 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie, sollte sie wieder einmal Beschwerde vor der Lauterkeitskommission führen, die Wegleitung zur Abfassung und Einreichung einer Beschwerde (abrufbar über faire-werbung.ch) beachten möge, wonach nicht nur das Werbemittel im Original oder aber in guter Fotokopie einzureichen ist, sondern auch die Quelle/Herkunft des Werbemittels (z.B. Zeitung, in der das Inserat erschienen ist; Link der Internetseite, wenn der Inhalt im Internet entdeckt wurde etc.) zu bezeichnen ist.
Dispositiv
beschliesst: Die Beschwerde wird abgewiesen.