Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 159/18 (2018-11-14)

Nr. 159/18 (Nichteintreten – Werbeschreiben zur einseitigen Anpassung eines Vertragsverhältnisses)

Rubrum

b) Nr. 159/18 (Nichteintreten – Werbeschreiben zur einseitigen Anpassung eines Vertragsverhältnisses)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer erachtet es als unlauter, dass er von der Beschwerdegegnerin nach Abbestellung des E-Mail-Newsletters ein Werbeschreiben erhalten habe, in welchem ihm ein Gratisangebot kommuniziert werde, welches ohne Abbestellung kostenpflichtig in das bestehende Abo integriert werde.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass keine kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.6 der Lauterkeitskommission vorliege, da sich die dortige Definition von Direktmarketing nur auf Parteien beziehen könne, welche noch in keinem Vertragsverhältnis zueinander stünden.

3 Materiell verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre AGBs, gemäss welchen sie zur einseitigen Anpassung von Preisen und Leistungen berechtigt sei. Den AGBs entsprechend seien die Kunden über die Leistungs- und Preisanpassungen vorgängig informiert worden, um von der Kündigungsmöglichkeit ohne finanzielle Folgen Gebrauch machen zu können. Das fragliche Schreiben betraf demnach die Anpassung einer bestehenden Vertragsbeziehung, weshalb das Vorliegen von kommerzieller Kommunikation im Sinne der Grundsätze der Lauterkeitskommission ebenfalls zu verneinen sei. Es handle sich weder um ein «Angebot» noch um eine «Bestellung».

4 Die Lauterkeitskommission ist dem Stiftungszweck entsprechend nur zur Beurteilung von kommerzieller Kommunikation zuständig (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Es können demnach vor der Lauterkeitskommission nicht sämtliche Handlungen im Wettbewerb auf die Vereinbarkeit mit dem Lauterkeitsrecht geprüft werden. Unter kommerzieller Kommunikation ist jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen (Grundsatz Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission).

5 Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer das beschwerdegegnerische Vorgehen im Zusammenhang mit einer einseitigen Vertragsanpassung. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihr Vorgehen unter Verweis auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis. Durch die direkte Kommunikation gegenüber dem Beschwerdeführer fehlt an einer Kommunikation, die eine Mehrheit von Personen systematisch zu beeinflussen sucht (Grundsatz Nr. 1.2 der Lauterkeitskommission). Daher liegt keine kommerzielle Kommunikation vor und die Lauterkeitskommission ist unzuständig.

6 Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Lauterkeitskommission fallen Fragen zu vertragsrechtlichen Ansprüchen und deren Zulässigkeit. Ob die Zulässigkeit einer solchen einseitigen und automatischen Vertragsänderung mit Widerspruchsrecht des Konsumenten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie vorliegend angewendet, insbesondere im Lichte von Art. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG gegeben ist oder nicht, darf die Lauterkeitskommission nicht beurteilen.

7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.