SLK 160/17 (2017-11-08)
Nr. 160/17 (Keine Irreführung – Glückliche Kühe dank Familienanschluss)
Rubrum
a) Nr. 160/17 (Keine Irreführung – Glückliche Kühe dank Familienanschluss)
Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Werbeaussage «Übrigens: Schweizer Kühe sind glückliche Kühe, dank Familienanschluss und Weidehaltung.», da sie irreführend und nicht wahrheitsgemäss sei. Er macht Ausführungen zur Kuhhaltung in der Schweizer Milchwirtschaft.
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Kampagne nicht weiter eingesetzt werde. Sie sichert dies verbindlich zu und beantragt, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Kampagne ausgelaufen sei und in der vorliegenden Form nicht weitergeführt werde, stellte die Lauterkeitskommission am Tag des Kammerentscheids fest, dass die beanstandete Kampagne noch immer im Einsatz ist. Konkret hängen beispielsweise an der Witikonerstrasse in Zürich mehrere der beanstandeten Plakate. Aufgrund dieser Feststellung kommt eine Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht in Frage und die Beschwerde ist materiell zu beurteilen.
4 Da die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Stellungnahme in materieller Hinsicht keine Ausführungen getätigt hat, sondern nur eine Einstellung des Verfahrens verlangt hat, wurde sie mit Entscheid der Ersten Kammer vom 13. September 2017, eröffnet am 27. September 2017 aufgefordert, innert 14 Tagen zu den im Raum stehenden Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach bisheriger Entscheidpraxis der Lauterkeitskommission dürfen Kühe als «glücklich» bezeichnet werden, wenn die strikten Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden (vgl. Entscheid Nr. 194/16).
5 Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist ihre weitere Stellungnahme eingereicht. Sie führt darin einzig aus, dass die Plakatanbieter noch einmal aufgefordert wurden, sämtliche fraglichen Plakate definitiv zu entfernen und zu vernichten.
6 Auf die Beschwerde wird eingetreten. Wie bereits im Entscheid vom 13. September 2017 festgehalten wurde, kommt eine Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht in Frage. Daran ändert auch die zweite Eingabe der Beschwerdegegnerin nichts.
7 Werbeaussagen sind nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Basierend auf diesem Verständnis darf kommerzielle Kommunikation nicht irreführend oder unrichtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
8 Nach bisheriger, bereits erwähnter Entscheidpraxis der Lauterkeitskommission erachten die Durchschnittsadressaten Kühe dann als «glücklich», wenn die strikten Vorgaben der Schweizer Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden. Der Beschwerdeführer äussert sich nur dahingehend, dass er mit dieser Gesetzgebung nicht einverstanden sei, nicht aber, dass diese rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten würden. Die Vorstellung des Beschwerdeführers, wann eine Kuh «glücklich» sei, entspricht daher nicht dem Verständnis der Durchschnittsadressaten.
9 Der Begriff «Familienanschluss» im Zusammenhang mit «glücklichen» Kühen wird von den Durchschnittsadressaten in der Schweiz nämlich dahingehend verstanden, dass diese Kühe in den Kreis einer Familie, d.h. einer Bauernfamilie, einbezogen werden. Bei domestizierten Tieren, die durch eine Familie gehalten werden, wird dieser Ausdruck oft verwendet. Die Durchschnittsadressaten sind sich den Tatsachen bewusst, dass einerseits der Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe in der
Schweiz familiengeführte Betriebe sind, und dass andererseits ein «Familienleben» im Sinne einer Lebensgemeinschaft von Stier, Kuh und Kalb oder auch nur von Kuh und Kalb (Mutterkuhhaltung) oder gar eine Herdenhaltung nach wie vor eine absolute Seltenheit darstellt. Es wird sodann auch nicht von «Familienhaltung», «Familienleben» oder «Familienzucht» gesprochen, sondern lediglich von einem «Familienanschluss». Dieser Begriff wird daher als genügend klar und als tatsachengemäss erachtet.
10 Zudem ergibt sich aus dem Gesamteindruck des Werbemittels, dass die Aussage ein Vergleich zwischen der Viehhaltung in der Schweiz und jener im Ausland darstellt. Da der Beschwerdeführer dazu aber keine Ausführungen macht, ist dieser Gesamteindruck nicht in Frage zu stellen.
11 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
12 Gleichwohl nimmt die Lauterkeitskommission zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin die vorliegend betroffene Kampagne in dieser Form, d.h. auch mit der beanstandeten Werbeaussage, inskünftig nicht mehr verwenden wird.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
a) Konkurrentenbeschwerde