SLK 164/16 (2016-09-14)
Nr. 164/16 (Richtigkeitsgebot – Werbeaussagen zu Treibstoffen)
Rubrum
b) Nr. 164/16 (Richtigkeitsgebot – Werbeaussagen zu Treibstoffen)
in Erwägung
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Werbeaussage «Mit der xxxxxxxx Ultimate Active Technology lässt sich Benzin sparen und entfernt Schmutz aus dem Motor» irreführend und täuschend. Der TCS und der ADAC hätten in keinem einzigen Test einen tieferen Benzin- oder Dieselverbrauch nachweisen können. Auch der Nachweis der Schmutzentfernung bestehe nicht.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sie macht mit Blick auf die beschränkte Kognitionsbefugnis der SLK geltend, dass im vorliegenden Verfahren anlog zum Verfahren Nr. 131/12 zu komplexe technische und sachverhaltliche Problemstellungen bestehen würden, welche eine Beurteilung durch die SLK verunmöglichen.
3 Im Falle des Eintretens auf die Beschwerde beantragt die Beschwerdegegnerin deren Abweisung. Sie beruft sich insbesondere auf eine umfangreiche technische Studie, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet ist.
4 Die Werbeaussage, dass das Produkt der Beschwerdegegnerin Schmutz aus dem Motor entfernt, muss richtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Den Nachweis der Richtigkeit muss die Werbetreibende erbringen (Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission, Art. 13a UWG). Vorliegend bestehen durchaus Zweifel, ob die von der Beschwerdegegnerin eingereichte umfassende wissenschaftliche Studie dieser Beweispflicht genügt. So wurde diese Studie beispielsweise durch die Beschwerdegegnerin selber finanziert. Abschliessend kann die Richtigkeit dieses wissenschaftlichen Dokumentes aber nur im Rahmen eines vollumfänglichen Beweisverfahrens mittels z.B. gerichtlicher Gutachten im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses beurteilt werden. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist eine solche Abklärung nicht möglich. Daher ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
5 Hingegen kann der Nachweis der Richtigkeit der Werbeaussage «Das neue xxxxxxxx Ultimate bringt Sie bis zu 44 km weiter pro Tank.» basierend auf den Angaben im Werbemittel und der Angaben auf Seite 23 bis 25 der fraglichen Studie selber beurteilt werden. Gemäss Hinweis im Werbemittel bezieht sich der Vergleich nur auf Treibstoff, der die gesetzlichen Minimalanforderungen erfüllt. Aus der Studie ist beispielsweise nicht ersichtlich, wieso nur 12 Fahrzeuge als Vergleich genügen sollen. Es geht auch nicht hervor, mit welchen Fahrzeugen der Vergleich konkret durchgeführt worden ist. Auch die genaue Testanlage und Testdurchführung ist in der Studie nicht dokumentiert. Aus den obgenannten Gründen ist nach Auffassung der urteilenden Kammer der Nachweis der Richtigkeit nicht erbracht und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Werbeaussage «Das neue xxxxxxxx Ultimate bringt Sie bis zu 44 km weiter pro Tank.» zu verzichten.
Im Weiteren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.