SLK 166/18 (2019-01-23)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/18 (Irreführung – Sach-
Rubrum
Nr. 166/18 (Irreführung – Sach- und Superlativbehauptungen auf Websites)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende Werbebehauptungen auf den Websites der Beschwerdegegnerin:
1.
OFT KOPIERT 2018. DAS ORIGINAL DOCH NIE ERREICHT xxxxxxxx ist ein Anteilung (sic) der Firma xxxxxxxx GmbH Gegründet 2006.
2.
xxxxxxxx arbeitet nur mit international geprüften xxxxxxxx.
3.
Dies garantiert unseren Kunden den höchsten Qualitätsstandard in der Schweiz sowie im Ausland für die durch uns eingesetzten xxxxxxxx.
4.
Mit den Normen ISO 9001:2015 und eduQua 2012 erfüllt die Firma xxxxxxxx GmbH den höchsten internationalen Qualitätsstandard in der xxxxxxxx und deren Ausbildung.
2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Webadresse «xxxxxxxx.ch» 2016 gekauft und seit März 2017 Dienstleistungen unter xxxxxxxx angeboten habe. Erst am 16.8.2018 habe die Gegenseite die Webadresse «xxxxxxxx» gekauft und sei bis heute nicht mit diesem Namen aktiv gewesen. Daher sei die Beschwerdeführerin das Original und nicht die Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus bestehe eine Verwechslungsgefahr.
3 Die xxxxxxxx werden gemäss der Beschwerdeführerin rein firmenintern ausgebildet. Eine internationale externe Prüfung finde nicht statt. Auch sei kein international anerkanntes Zertifikat vorhanden, wie auf der Website behauptet. Da bei der Beschwerdegegnerin eine rein firmeninterne Ausbildung und Prüfung stattfinde, sei die Aussage zu den Qualitätsstandards nicht zulässig. Auch die Aussage zu den ISO- und eduQua-Normen sei unrichtig und unzulässig.
4 Nach Ausführungen zur Firmengeschichte und historischen Verbindung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdegegnerin nimmt die Beschwerdegegnerin zu den Vorwürfen zusammenfassend wie folgt Stellung:
5 Die Beschwerdeführerin selber habe bereits im Jahre 2018 Einsätze für die Beschwerdegegnerin ausgeführt. Zudem sei der Begriff «xxxxxxxx» ein amerikanischer Fachbegriff und könne nicht monopolisiert werden. Von Original könne nicht gesprochen werden.
6 Es sei die Beschwerdegegnerin, welche als Einzige eine Ausbildung anbot. Es gebe gar keine anderen Ausbildungsstätten. Im Bereich der Kyonologie gebe es keine anderen international anerkannten Zertifikate als ISO 9001:3015 und eduQua 2012. Der Beschwerdeantwort liegen vertrauliche Unterlagen zur ISO- und eduQua-Zertifizierung der Beschwerdegegnerin bei.
7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Tatsachenbehauptungen in der Werbung zu den eigenen Produkten richtig und nicht irreführend sein. Dies beurteilt sich nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten (vgl. Grundsatz Nr. 1.1. Ziff. 2, Ausgabe April 2008). Darüber hinaus werden bei Fachbegriffen aber auch die Definitionen von Spezialgesetzen und Branchenusanzen in die Beurteilung miteinbezogen.
8 Das Logo «Oft kopiert 2018 DAS ORIGINAL DOCH NIE ERREICHT xxxxxxxx ist eine Abteilung der Firma xxxxxxxx GmbH Gegründet 2006» ist nicht zu beanstanden, soweit damit kommuniziert wird, dass die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die xxxxxxxx -Dienstleistungen als «DAS ORIGINAL» bezeichnet wird. Die Wortbezeichnung «xxxxxxxx» ist, wie auch von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, rein beschreibend und nicht monopolisiert durch die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegnerin, entsprechend bestehen auch keine Wortmarkeneintragungen zugunsten einer der beiden Parteien
(entsprechend wäre auch fraglich, ob der Schutzrechtsvermerk «®» hinter der Wortbezeichnung «xxxxxxxx» gemäss Beilage 4 zur Beschwerde zulässig ist, was aber nicht Beschwerdegegenstand ist). Entsprechend haben auch allfällige reine Domainnamen-Registrierungen mit der Bezeichnung «xxxxxxxx» keinen Einfluss auf die Frage, welcher Anbieter sich als «Original» bezeichnen darf. Aus den vorliegenden Akten geht glaubhaft hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Schweiz offenbar die erste Anbieterin von Dienstleistungen mit xxxxxxxx war.
9 Hingegen ist zu beanstanden, dass das Logo aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung mit den in grosser Schrift dargestellten Bezeichnungen «xxxxxxxx» und «Gegründet 2006» und der nur in kleiner Schrift als Ergänzung wahrgenommenen Angabe «ist eine Abteilung der Firma xxxxxxxx GmbH» den auch gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin falschen Eindruck erweckt, dass die Beschwerdegegnerin die xxxxxxxx-Dienstleistungen seit 2006 anbietet (siehe z.B. S. 4 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin: «xxxxxxxx engl. xxxxxxxx – Im Jahr 2014 …»).
10 Ebenfalls zu beanstanden ist die Werbeaussage «International lizenzierter xxxxxxxx der Firma xxxxxxxx GmbH (zertifiziertes Managementsystem ISO 9001:2008)» (Beilage 8 zur Beschwerde) resp. «xxxxxxxx garantiert für einsatzfähige xxxxxxxx, denn diese unterliegen einem strengen Monitoring der Firma xxxxxxxx GmbH (ISO 9001:2015 und eduQua 2012 zertifiziert)». Die unmittelbare Nennung der ISO- und eduQua-Zertifizierungen im Zusammenhang mit Anpreisungen zu den xxxxxxxx vermitteln bei den Durchschnittsadressaten den falschen Eindruck, dass diese Zertifizierung einen sachlichen, inhaltlichen Zusammenhang zu xxxxxxxx haben. Darüber hinaus vermittelt die Aussage «International lizenzierter xxxxxxxx» bei den Durchschnittsadressaten den falschen Eindruck, dass es eine internationale, unabhängige Prüfinstanz für xxxxxxxx gibt oder diese Lizenzierung gemäss übergeordnetem internationalen Recht eine internationale Anerkennung geniesst.
11 Die ebenfalls Gegenstand der Beschwerde bildende Anpreisung «Dies garantiert unseren Kunden den höchsten Qualitätsstandard in der Schweiz sowie im Ausland» ist hingegen auch nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die xxxxxxxx firmenintern ausbildet und prüft, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass diese Ausbildung nicht höchsten Ansprüchen genügt. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich kein glaubhafter Zweifel, dass die xxxxxxxxausbildung der Beschwerdegegnerin nicht höchsten Ansprüchen genügt.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Verwendung des Logos «Oft kopiert 2018 DAS ORIGINAL DOCH NIE ERREICHT xxxxxxxx ist eine Abteilung der Firma xxxxxxxx GmbH Gegründet 2006» gemäss Beilage 5 zur Beschwerde zu verzichten.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Werbeaussage «International lizenzierter xxxxxxxx der Firma xxxxxxxx GmbH (zertifiziertes Managementsystem ISO 9001:2008)» (Beilage 8 zur Beschwerde) resp. «xxxxxxxx garantiert für einsatzfähige xxxxxxxx, denn diese unterliegen einem strengen Monitoring der Firma xxxxxxxx GmbH (ISO 9001:2015 und eduQua 2012 zertifiziert)» zu verzichten.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.