Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 195/13 (2013-07-03)

Nr. 195/13 (Körperpflegemittel – Irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit)

Rubrum

b) Nr. 195/13 (Körperpflegemittel – Irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die folgenden Werbebehauptungen im Zusammenhang mit der Bewerbung von Körperpflegeprodukten der Beschwerdegegnerin:

  • «Carcinogen 1,4 Diocane /Ethylene Oxide Free»

  • «Kein Nachweis von krebserzeugenden Substanzen wie 1,4 Dioxan und Ethylenoxid (Schadstoffe bei konventionellen Körperpflegeprodukten)»

  • «Ohne krebserregendes 1,4 – Dioxan/Ethylenoxid»

2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Werbung als unlauter, da die fraglichen Inhaltsstoffe nach schweizerischer Kosmetikgesetzgebung sowieso verboten seien. Es sei eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und daher irreführend im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.6 der Lauterkeitskommission und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Sie macht auch Verstösse gegen das Redlichkeitsgebot im Sinne von Art. 2 UWG und Art. 3 des konsolidierten ICC Kodex sowie eine Verunglimpfung der Konkurrenz im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.5, Art. 3 Abs. 1 lit. a und e UWG sowie Art. 11 und 12 des ICC Kodex geltend. Ebenfalls unrichtig sei die Behauptung, dass das Produkt klimaneutral sei.

3 Die Beschwerdegegnerin teilt mit, dass sie sich auf die Lieferantenangaben verlassen habe. Trotzdem habe sie die «Kopfgondole-Verkleidung» in der Zwischenzeit umgehend entfernt.

4 Nach Grundsatz 3.6 der Lauterkeitskommission ist jede Werbung, die für einzelne Waren, Werke oder Leistungen bestimmte Eigenschaften hervorhebt, irreführend und damit unlauter, wenn diese Eigenschaften für die meisten dieser Waren, Werke und Leistungen ohnehin zutreffen, üblich oder vorgeschrieben sind.

5 Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) dürfen Stoffe, welche in Anhang 4 zur Verordnung namentlich aufgelistet sind, in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein. Dazu zählen auch Ethylenoxid (Nr. 182) und 1,4-Dioxan (Nr. 343). Jedoch lässt die Verordnung die Anwesenheit von Spuren dieser Stoffe zu, wenn sie unter guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind und die Gesundheit nicht gefährden.

6 Die Lauterkeitskommission kommt zum Schluss, dass der Durchschnittsadressat die obgenannten Werbebehauptungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere «Kein Nachweis von krebserzeugenden Substanzen wie 1,4 Dioxan und Ethylenoxid (Schadstoffe bei konventionellen Körperpflegeprodukten)», dahingehend versteht, dass Konkurrenzprodukte derartige Stoffe als Teil der Zusammensetzung enthalten. Damit wird suggeriert, dass Konkurrenzprodukte gesundheitsgefährdend sind, während demgegenüber die Produkte der Beschwerdegegnerin frei von Karzinogenen seien.

7 Vor dem gesetzlichen Hintergrund handelt es sich bei dieser Hervorhebung, dass die eigenen Produkte keine schädlichen, krebserzeugenden Substanzen enthalten, wobei dies jedoch auch für alle Mitbewerber gemäss VKos gilt, um eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit im Sinne des Grundsatzes 3.6. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen. Ob weitere Verletzungen von lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen vorliegen, kann offen gelassen werden.

8 Für die Beschwerdegegnerin wäre es zulässig, als Wettbewerbsvorteil hervorzuheben, dass bei Konkurrenzprodukten Spuren der erwähnten Stoffe enthalten sein können, sofern diese trotz guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind und die Gesundheit nicht gefährden und dass die eigenen Produkte – über das gesetzlich zulässige Mass hinaus – nicht einmal derartige Spuren aufweisen.

9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die aufgeführten Werbebehauptungen zu verzichten, soweit nicht klargestellt wird, welche Wettbewerbsvorteile gegenüber dem für alle Wettbewerber geltenden, gesetzlich zulässigen Mass bestehen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 2 und Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.