Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 211/12 (2012-09-12)

Nr. 211/12 Konkurrentenbeschwerde (Medienmitteilung – Management Buyout)

Rubrum

b) Nr. 211/12 - Konkurrentenbeschwerde (Medienmitteilung – Management Buyout)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin, in welcher fälschlicherweise ein Management Buyout bei der Beschwerdeführerin kommuniziert werde. Ein solches Buyout habe nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin sei eine reine Neugründung, an den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführerin habe sich nichts geändert. Die Beschwerdegegnerin sei zu einer Richtigstellung anzuhalten. Es handle sich um kommerzielle Kommunikation, da mit einer solchen Medienmitteilung die Kunden beeinflusst werden sollen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert in ihrer Stellungnahme verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, welche nach ihrer Auffassung rechtfertigen, von einem Management Buyout zu sprechen.

Da eine solche Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin auch dazu dient, potentielle Kunden über das Angebot der Beschwerdegegnerin zu informieren, ist sie als kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2 zu werten. Die Kommission ist demnach befugt, deren Inhalt auf seine Lauterkeit zu überprüfen.

Aussagen der kommerziellen Kommunikation sind nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten der fraglichen Kommunikation zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Vorliegend fragt sich demnach, wie die Adressaten der Medienmitteilung die Aussage verstanden haben.

Der Begriff „Management Buyout“ vermittelt den Eindruck, dass das Management einer Gesellschaft die Anteile an der Gesellschaft als Ganzes oder Teile davon von der bisherigen Gesellschaftseignerin abgekauft hat. Es wird damit also insbesondere der Eindruck erweckt, dass sich die bisherigen Eigentümer des Unternehmens zurückgezogen haben. Gerade dieser Bedeutungsinhalt des Begriffes „Management Buyout“ trifft auf die vorliegenden Verhältnisse zwischen den Parteien nicht zu. Daher hat die Beschwerdegegnerin unrichtige resp. irreführende Angaben über die eigenen Geschäftsverhältnisse im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gemacht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf den Begriff „Management Buyout“ bei der Beschreibung ihrer Geschäftsverhältnisse zu verzichten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.