Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 219/15 (2016-05-11)

Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Rubrum

a) Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbebehauptung «Das meistverkaufte Hörgerät der Schweiz». Nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt der Nachweis der Richtigkeit. Ein solcher sei auch gar nicht möglich, da es an verlässlichen Verkaufszahlen für Hörgeräte fehle.

2 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme den nach ihrer Auffassung korrekte Sinngehalt der beanstandeten Werbeaussage. Aus den vorhandenen Studienzahlen zur Rückerstattung von Hörgeräten durch die AHV/IV lasse sich der Umkehrschluss folgern, dass das Produkt xxxxxxxx das meistverkaufte sei. Die Beschwerdegegnerin ist bereit, in ihrer Werbung klarer zum Ausdruck zu bringen, dass sich die fragliche Alleinstellungsbehauptung auf das Modell xxxxxxxx bezieht.

3 Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Werbetreibende die Richtigkeit seiner Werbeaussage zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme (insbesondere in den Ziffern 19 und 23) Beweise offeriert, welche die Richtigkeit der beanstandeten Werbebehauptung belegen sollen. Sie hat sich bereit erklärt, diese Beweise offenzulegen, sofern die Geheimhaltung der darin enthaltenen Zahlen gewährleistet ist.

4 Die entscheidende Kammer erachtete diese anerbotenen Beweismittel als zentral, um die Beschwerde abschliessend beurteilen zu können. Die Beschwerdegegnerin wurde daher aufgefordert, dem Sekretariat der Lauterkeitskommission die erwähnten Beweismittel einzureichen. Einblick in diese Beweismittel wird lediglich dem Sekretariat sowie den zuständigen Kammermitgliedern gewährt. Der Inhalt der Beweismittel wird gemäss Beschluss der Ersten Kammer weder den Fachexperten noch der Beschwerdeführerin eröffnet.

5 Die Beschwerdegegnerin machte daraufhin in ihrem Schreiben vom 15. April 2016 Ausführungen zu ihren Verkaufszahlen und erklärte unter Bezugnahme auf die Zahlen, warum die beanstandete Werbeaussage korrekt sei. Die von ihr eingereichten Unterlagen sind keine internen Dokumente, sondern öffentliche Kommunikationen, weshalb diese den Kommissionsmitgliedern sowie der Beschwerdeführerin zu Kenntnis gebracht werden.

6 Nach Einsichtnahme in die drei vorgelegten Dokumente (je ein Print Screen von der Webseite der Radio Television Suisse, Finanz und Wirtschaft sowie jener der Beschwerdeführerin) kommt die entscheidende Kammer zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin damit den Beweis für die Richtigkeit der beanstandeten Werbeaussage nicht erbracht hat. Die Werbeaussage bleibt weiterhin eine blosse Behauptung. Die eingereichten Unterlagen vermögen nichts an der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung zu ändern. Trotz ihrer Offerte, interne Beweismittel vorzulegen, welche die konkreten Verkaufszahlen möglicherweise hätten belegen können, ist die Beschwerdegegnerin somit ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

7 Die trotz ausdrücklicher Aufforderung unbewiesen gebliebene Werbeaussage gilt somit als unwahr und ist daher unlauter. Es kann offen bleiben, ob der Richtigkeitsbeweis in einem allfälligen staatlichen Verfahren erbracht werden könnte. Die Beschwerde ist demnach nach vorliegendem Aktenstand gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Verwendung der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz» zu verzichten.

a) Plainte des concurrents