Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 220/21 (2022-01-19)

Nr. 220/21 (Green Marketing

Rubrum

d) Nr. 220/21 (Green Marketing – Kampagne mit dem Argument der Biodiversität)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde verschiedene Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Werbekampagne zur Nachhaltigkeit der Schweizer Milchproduktion (Plakat «xxxxxxxx fördert und liebt Biodiversität» sowie Website www.xxxxxxxx.ch/nachhaltigkeit). Die Beschwerdegegnerin führe mit den beanstandeten Aussagen die Konsumentinnen und Konsumenten bewusst in die Irre und handle dadurch unlauter.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen in der Werbekampagne seien korrekt und sachgerecht dargestellt.

3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation sich oder andere durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe sowie den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission).

4 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in den beanstandeten Aussagen zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin kann glaubhaft aufzeigen, dass die Beweidung von Wiesen durch Milchkühe einen Beitrag zur Förderung der Biodiversität zu leisten vermag. Die Durchschnittsadressaten vermögen den Kontext der werblichen Aussagen richtig einzuordnen und sind sich bewusst, dass die Milchwirtschaft, wenn sie intensiv betrieben wird, für die Natur auch ihre Schattenseiten haben kann.

5 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind nach Ansicht der Lauterkeitskommission nicht falsch und führen die Durchschnittsadressaten nicht in die Irre.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.