Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 230/13 (2013-11-06)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 230/13 (Irreführende Darstellung – TV-Spot «Kalkwürfel-Test»)

Rubrum

Nr. 230/13 (Irreführende Darstellung - TV-Spot «Kalkwürfel-Test»)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im fraglichen Spot irreführende Angaben betreffend den «Kalkwürfel-Test» zum Produkt «Kalk&Schmutz» gemacht würden. Die im Spot gezeigte Kalkauflösung sei unrichtig. Zudem werde für das zweite gezeigte Produkt «Aktivschaum» der falsche Eindruck erweckt, es habe entkalkende Wirkung.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend und erläutert, weshalb die gezeigte kalklösende Wirkung korrekt sei. Das Produkt «Aktivschaum» werde nach einer Zäsur wie ein zweiter Spot gezeigt, in welchem nicht von Kalkentfernung gesprochen werde.

3 Zur Beurteilung dieses Werbespots ist das Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten beizuziehen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Nach diesem Verständnis bestimmt sich, ob der Spot unrichtig oder irreführend ist.

4 Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin werden die beiden Produktepräsentationen im Spot vom Durchschnittskonsumenten nicht als zwei separate, voneinander getrennte Kommunikationen wahrgenommen. Der Übergang ist fliessend und die beiden Produkte haben als Badreinigungsmittel denselben Einsatzbereich. Die Betonung der Kalklösewirkung des Sprays als Badeputzmittel wirkt daher für den Durchschnittsbetrachter auch auf die unmittelbar anschliessende Präsentation des Schaumreinigers. Dies umso mehr, als die Kalkentfernung ein zentrales Bedürfnis bei der Reinigung von Badezimmer und Duschen ist. Zum Schaumreiniger werden darüber hinaus auch keine eigenen Wirkungsaussagen gemacht, so dass der Eindruck verbleibt, dass die vorherigen Aussagen zum Spray auch für den Schaumreiniger gelten. Dem Durchschnittsbetrachter des Spots ergibt sich daher der offenbar falsche Eindruck, dass der Schaumreiniger als Produktvariante zum Spray dieselben Wirkungen habe. Daher ist die Beschwerde bezüglich des Aktivschaumes und dessen nichtbestehender Kalkentfernungswirkung gutzuheissen. Es handelt sich nach Auffassung der Lauterkeitskommission um eine irreführende Darstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.

5 Abzuweisen ist die Beschwerde hingegen bezüglich der gezeigten Kalkauflösungswirkung im «Kalkwürfel-Test». Der Durchschnittsbetrachter des TV-Spots nimmt den gezeigten Würfel nicht in einer konkreten Grössenordnung wahr. Darüber hinaus wird der Würfel vielmehr als Metapher zur unbestritten richtigen Grundaussage der Kalkauflösungswirkung wahrgenommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit dem fraglichen Produkt im Badezimmer keine eigentlichen Kalkwürfel entfernt werden müssen, sondern Kalkablagerung auf Flächen und Gegenständen in den Nasszellen eines Badezimmers.

Dispositif

beschliesst:

1.

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf diese Form der Präsentation des Produktes xxxxxxxx «Aktivschaum» in einem Werbespot inskünftig zu verzichten.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

b) Plainte contre un concurrent

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.