SLK 230/21 (2022-03-23)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 230/21 (Beweispflicht – Sachaussagen in Verkaufsprospekten)
Rubrum
Nr. 230/21 (Beweispflicht – Sachaussagen in Verkaufsprospekten)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Inhalt von Verkaufsprospekten der Beschwerdegegnerin. Es werde auf eine patentierte Passform von Funktionsunterwäsche hingewiesen, welche jedoch in dieser allgemeinen Form von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sei. Es fehle ein Hinweis auf die Patentnummer und es sei nicht klar, welches Produkt unter das Patent fallen soll. Sofern kein Patent erteilt worden sei, liege eine Patentberühmung (Art. 82 PatG) vor. Weiter wird beanstandet, dass behauptet werde, dass Produkte von Ski-Nationalteams empfohlen würden, obwohl nicht klar sei, welche Nationalteams aufgrund welcher Kriterien was empfohlen hätten. Zudem werde durch eine Darstellung suggeriert, dass bekannte Sportler aus Ski-Nationalteams Produkte «getestet und empfohlen» hätten, obwohl die abgebildeten Personen keine bekannten Profi-Sportler seien, ein Hinweis auf Tests fehle und auch nicht klar sei, welche Produkte durch Ski-Nationalteams getestet worden seien.
2 Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingegangen.
3 Sachaussagen zu Produkten und Geschäftsverhältnissen müssen gemäss Grundsatz Nr. B.2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Lauterkeitskommission (SLK) sowie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) richtig sein. Die Werbetreibende hat die Richtigkeit ihrer Sachaussagen zu beweisen (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK, Art. 13a UWG). Durch den Verzicht auf eine Stellungnahme ist die Beschwerdegegnerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerde ist daher mit Blick auf die in der Beschwerde aufgeführten Sachaussagen – da sie glaubhaft dargelegt wurden – gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, es inskünftig zu unterlassen, auf eine patentierte Passform von Funktionsunterwäsche hinzuweisen, solange sie nicht über ein entsprechendes Patentrecht verfügt. Weiter wird empfohlen, es inskünftig zu unterlassen, Empfehlungen von Ski-Teams oder Profi-Sportlern und damit verbundene Kommunikationen im Zusammenhang mit Produktetests zu bewerben, wenn diese nicht den Tatsachen entsprechen.