SLK 242/09 (2010-03-17)
Nr. 242/09 (Kinderwerbung – Bausteine) Erster Beschluss siehe Zweite Kammer 041109 (1)
Rubrum
A) Nr. 242/09 (Kinderwerbung – Bausteine)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerde richtet sich gegen verschiedene Kurzfilme, welche auf der Internetseite die betreffenden Produkte der Beschwerdegegnerin bewerben. Es stellt sich die Frage, ob die Darstellungen in diesen Filmen eine Verletzung von Art. 18 des konsolidierten Kodex der ICC zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation sind, indem die Produkte so beworben werden, als würden sie sich selbst bewegen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin falle es den Kindern so schwer zu erkennen, was die Spielzeuge können und was nicht.
– Für die Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation ist gemäss Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 unter anderem das Verständnis der massgebenden Zielgruppen zu berücksichtigen.
– Die Beschwerdegegnerin wurde daher aufgefordert, genaue Angaben zu machen, an welche Altersgruppen sich die beanstandete kommerzielle Kommunikation richtet und welchen Entwicklungsstand diese Altersgruppen hinsichtlich Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Verständnis aufweisen. Fristgemäss ging ein entsprechendes Gutachten ein. Basierend auf diesem Gutachten ist die Beschwerdegegnerin zusammenfassend der Auffassung, dass die angesprochenen Kinder in der Lage sind, die beanstandeten Filmsequenzen als Fiktion zu erkennen. Im Sinne eines Parteigutachtens hat die Lauterkeitskommission diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis genommen.
– Aus eigener Beurteilung der Rechtsfrage, ob die in der Beschwerde aufgeführten Filmsequenzen für Kinder irreführend seien, ist die Kommission zu folgenden Schlüssen gelangt: Die fraglichen Filmsequenzen sind einzig auf der Webseite der Beschwerdegegnerin einsehbar. Adressatenkreis der fraglichen Filmsequenzen sind somit Kinder, die im Internet surfen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung bedarf das Bedienen und Nutzen des Internets über gewisse technische und logische Fähigkeiten, die wohl nur bei Kindern vorhanden sind, die auch bereits über ein Abstraktionsvermögen verfügen, welches erkennen lässt, dass die fraglichen Produkte in der Realität nicht über die betreffenden Eigenschaften wie selbständiges Fliegen etc. verfügen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ein Internetzugang unter der Kontrolle der Erziehungsberechtigten steht und somit die entsprechenden Seiten auch dem Alter entsprechend besucht werden.
– Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren/Procédures