Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 269/11 (2011-11-02)

Nr. 269/11 (Lockvogel in Werbeprospekt – Fehlende Warenverfügbarkeit)

Rubrum

2) Nr. 269/11 (Lockvogel in Werbeprospekt – Fehlende Warenverfügbarkeit)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Angebot für 5 x 200g Kochbutter in einem Werbeprospekt der Beschwerdegegnerin in zu wenig grosser Menge verfügbar gewesen. Nach zwei Stunden sei die Kochbutter in der Filiale xxxxxxxxxx bereits ausverkauft gewesen.

– In Ihrer Stellungnahme erläutert die Beschwerdegegnerin, dass das fragliche Produkt nur in dieser einzelnen Filiale aufgrund eines internen Logistikfehlers in nicht genügender Anzahl vorhanden war. Auch im Sinne der Praxis der Lauterkeitskommission liege kein unlauteres Lockvogelangebot vor.

– Die Beschwerdegegnerin weist mit den vorgelegten Dokumenten glaubhaft nach, dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Fehler in der Logistik auftrat, der zu einem Angebot in sehr geringer Stückzahl und einem sehr schnellen Ausverkauf in der konkreten Filiale führte. Die gelieferte und letztlich abverkaufte Stückzahl entspricht bei weitem nicht der nachweislich bestellten bzw. koordinierten Menge für die Filiale xxxxxxxxxx. In anderen Filialen der Umgebung wurden wesentlich höhere Mengen bestellt und auch verkauft. Es handelt sich also eindeutig um einen Fehler in der Logistik und nicht um eine absichtlich tief gehaltene Stückzahl.

– Aufgrund dieser Fakten kann nicht von einem vorsätzlichen und systematischen Lockvogelangebot die Rede sein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.