Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 301/11 (2012-01-18)

Nr. 301/11 (Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene

Rubrum

b) Nr. 301/11 (Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene Nummer)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung von Werbeanrufen wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin wiederholt telefonisch kontaktiert.

– Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass kein Sterneintrag bestehe, da die Telefonnummer gar nicht in den Directories zu finden sei. Die Kontaktdaten seien aufgrund der Beschwerde gesperrt worden.

– Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der zum Beispiel durch einen Sterneintrag oder nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen.

– Bis heute ist offen und nicht entschieden, ob eine nicht eingetragene Telefonnummer über eine implizite Untersagung von Werbeanrufen, abgehend von Personen, welche von dieser nicht publizierten Rufnummer gerade keine Kenntnis haben sollen, verfügt, oder ob Werbeanrufe auf solche Rufnummern nur dann unlauter sein können, wenn sie einen Sterneintrag in einem offiziellen Telefonverzeichnis aufweisen. Es handelt sich dabei um eine grundsätzliche Frage von zentraler Bedeutung. Soweit ein grundsätzlicher Sachverhalt noch nicht vom Plenum auf seine tatbestandsmässige Unlauterkeit hin präjudiziell beurteilt worden ist, kann eine Kammer aus eigener Initiative die Sache dem Plenum zur Beurteilung unterbreiten (Art. 16 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). In diesem Sinne wurde die Beschwerde dem Plenum vorgelegt. Das Plenum hat entschieden, dass die kommerzielle Nutzung der Handynummer den Anforderungen von Art. 4 des Datenschutzgesetzes (DSG) zu entsprechen habe. Daher ist die Beschwerdegegnerin im erwähnten Verfahren anzuweisen, die Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung sowie die Zweckmässigkeit der Datenverwendung nachzuweisen.

Dispositif

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 14 Tagen den Nachweis der Datenbeschaffung einzureichen und darzulegen, weshalb sich aus dieser Datenbeschaffung die Rechtmässigkeit der vorliegenden Datenbenutzung ergibt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.