SLK 303/11 (2011-11-02)
Nr. 303/11 (Falsche Angaben –
Rubrum
3) Nr. 303/11 (Falsche Angaben – Bestellte Ware wurde nicht geliefert)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gegen Vorauskasse im Online-Shop der Beschwerdegegnerin bestellte Ware von dieser nicht geliefert werde. Trotz Aufforderung wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.
– Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt nicht eindeutig erstellt, was es der Schweizerischen Lauterkeitskommission verunmöglicht, eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Nachweislich hat der Beschwerdeführer eine bestätigte Bestellung bei der Beschwerdegegnerin vorgenommen, welche ihn wiederum auf die Zahlungskondition der Vorauszahlung aufmerksam machte. Vorauszahlung ist nicht unüblich im Versandhandel. Daraus kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelt. Ob der Beschwerdeführer nun die Zahlung geleistet hat oder nicht, ist unklar. Auch ob, sofern bezahlt wurde, bereits ein Rückforderungsanspruch an die Beschwerdegegnerin erfolgte, ist nicht bekannt. Im Übrigen, das sei offen gelassen, ist überhaupt fraglich, ob es beim vorliegenden Sachverhalt um unlautere kommerzielle Kommunikation geht oder ob es sich allenfalls um ein rein vertragsrechtliches Problem zwischen den Parteien handelt. Aufgrund der nicht eindeutigen Sachlage und der fehlenden Anzeichen einer Irreführung kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.