Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 312/09 (2010-05-12)

Nr. 312/09 (Umweltschutz – Plakat mit Claim «ÖKOlogisch & ÖKOnomisch»)

Rubrum

2) Nr. 312/09 (Umweltschutz – Plakat mit Claim «ÖKOlogisch & ÖKOnomisch»)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 13. Januar 2010, eröffnet am 24. Februar 2010, wurde von der Beschwerdeführerin am 11. März 2010 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort erfolgte am 22. April 2010.

– Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission steht im Falle von Willkür jeder Beschwerdepartei das Rekursrecht zu. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.

– Das Vorliegen solcher Willkürgründe hat die Rekurrentin in ihrem Rekurs nicht vorgebracht. Sie bemängelt den Vorentscheid als falsch, bringt neue Argumente ein und kritisiert, dass bei der Frage der Irreführung das Verständnis des Durchschnittsadressaten (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2) berücksichtigt wird. Es sei vielmehr auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ökologie von Fahrzeugen abzustellen.

– Ob kommerzielle Kommunikation unrichtig, irreführend und täuschend ist, beurteilt sich im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am Verständnis des angesprochenen Durchschnittsadressaten. Ob dieses Verständnis des Durchschnittsadressaten selber wissenschaftlich korrekt ist oder nicht, muss dabei unbeachtet bleiben. In diesem Sinne ergeben sich auch aus der Rekursschrift der Rekurrentin keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz dieses Verständnis des Durchschnittsadressaten vorliegend willkürlich festgestellt habe.

– Das Lauterkeitsrecht hat alleine den Schutz des fairen Wettbewerbs zum Inhalt (Art. 1 UWG). Wenn die Rekurrentin geltend macht, die kommerzielle Kommunikation müsse absoluten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, unabhängig vom Verständnis der am Wettbewerb beteiligten Durchschnittsadressaten und Konkurrenten, dann müssten solche inhaltlichen Anforderungen in öffentlichrechtlichen gesetzlichen Erlassen vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, welche den Schutz solcher öffentlicher Interessen (z.B. Umweltschutz in der Umweltschutzgesetzgebung) bezwecken. Gegen eine solche Norm hat die Beschwerdegegnerin nicht verstossen.

– Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der angefochtene Entscheid willkürlich getroffen wurde. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.