SLK 383/09 (2010-03-17)
Nr. 383/09 (Preisbekanntgabe – Inserate seit rund einem Jahr mit Begriffen
Rubrum
1) Nr. 383/09 (Preisbekanntgabe – Inserate seit rund einem Jahr mit Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat»)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerdeführerin beanstandet die Benutzung der Anpreisungen «Aktion/solange Vorrat» resp. «Aktionsverkäufe» durch die Beschwerdegegnerin. Mittels einer Auflistung der Inserate, in welchen diese Begriffe verwendet wurden, will die Beschwerdeführerin nachweisen, dass diese Anpreisungen irreführend und täuschend verwendet werden, da es sich grundsätzlich um ständig gleich bleibende Angebote handle.
– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf die Anzahl der vorhandenen Waren handle es sich immer um ein beschränktes Angebot. Daher bestehe keine Irreführung.
– Der Begriff «Aktion» dient dem Hinweis auf ein Sonderangebot, welches durchschnittliche Konsumenten als Preisreduktion während einer bestimmten kurzfristigen Zeit verstehen. «Aktionen» werden hauptsächlich im Rahmen so genannter Selbstvergleiche und Preisreduktionen verwendet, für welche die Bestimmungen gemäss Art. 16 und 17 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) zur Anwendung kommen. Dabei soll für Konsumenten eine klare Unterscheidung zwischen dem aktuell gültigen Preis und dem eigenen, vorher gültigen bzw. ausserhalb der «Aktion» gültigen Preis möglich sein oder er muss den Grund für die Preisreduktion (z.B. Einführungspreis, Ausverkauf, Lagerräumung etc.) erkennen können.
– Werden wie vorliegend vier unterschiedliche Modelle eines Produktes in einem über mehrere Monate dauernden Zeithorizont als «Aktion» angepriesen, so widerspricht dies dem Verständnis der Durchschnittsadressaten. Wird diese «Aktion» kombiniert mit dem Hinweis «solange Vorrat», lässt dies verstärkt auf eine Kurzfristigkeit oder zumindest eine zeitliche Begrenzung des Sonderangebots schliessen, welche in Tat und Wahrheit nicht gegeben ist. Diese Art der Kommunikation ist geeignet, beim Durchschnittspublikum Missverständnisse über die angepriesenen Sonderangebote hervorzurufen. Es handelt sich um eine zumindest irreführende Angabe über das eigene Angebot und die vorrätige Menge im Sinne von Art. 3 lit. b UWG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Kommunikation von Angeboten zu verzichten.