Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 383/09 (2010-03-17)

Nr. 383/09 (Preisbekanntgabe – Inserate seit rund einem Jahr mit Begriffen

Rubrum

1) Nr. 383/09 (Preisbekanntgabe – Inserate seit rund einem Jahr mit Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat»)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin beanstandet die Benutzung der Anpreisungen «Aktion/solange Vorrat» resp. «Aktionsverkäufe» durch die Beschwerdegegnerin. Mittels einer Auflistung der Inserate, in welchen diese Begriffe verwendet wurden, will die Beschwerdeführerin nachweisen, dass diese Anpreisungen irreführend und täuschend verwendet werden, da es sich grundsätzlich um ständig gleich bleibende Angebote handle.

– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf die Anzahl der vorhandenen Waren handle es sich immer um ein beschränktes Angebot. Daher bestehe keine Irreführung.

– Der Begriff «Aktion» dient dem Hinweis auf ein Sonderangebot, welches durchschnittliche Konsumenten als Preisreduktion während einer bestimmten kurzfristigen Zeit verstehen. «Aktionen» werden hauptsächlich im Rahmen so genannter Selbstvergleiche und Preisreduktionen verwendet, für welche die Bestimmungen gemäss Art. 16 und 17 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) zur Anwendung kommen. Dabei soll für Konsumenten eine klare Unterscheidung zwischen dem aktuell gültigen Preis und dem eigenen, vorher gültigen bzw. ausserhalb der «Aktion» gültigen Preis möglich sein oder er muss den Grund für die Preisreduktion (z.B. Einführungspreis, Ausverkauf, Lagerräumung etc.) erkennen können.

– Werden wie vorliegend vier unterschiedliche Modelle eines Produktes in einem über mehrere Monate dauernden Zeithorizont als «Aktion» angepriesen, so widerspricht dies dem Verständnis der Durchschnittsadressaten. Wird diese «Aktion» kombiniert mit dem Hinweis «solange Vorrat», lässt dies verstärkt auf eine Kurzfristigkeit oder zumindest eine zeitliche Begrenzung des Sonderangebots schliessen, welche in Tat und Wahrheit nicht gegeben ist. Diese Art der Kommunikation ist geeignet, beim Durchschnittspublikum Missverständnisse über die angepriesenen Sonderangebote hervorzurufen. Es handelt sich um eine zumindest irreführende Angabe über das eigene Angebot und die vorrätige Menge im Sinne von Art. 3 lit. b UWG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Kommunikation von Angeboten zu verzichten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, Art. 16 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Juli 2010, 1. April 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 27. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.