SLK 442/11 (2012-05-09)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 442/11 (Unrichtige Angabe – «Testsieger»)
Rubrum
a) Nr. 442/11 (Unrichtige Angabe – «Testsieger»)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerdeführerin erachtet ein Inserat, in welchem diverse Produkte der Beschwerdegegnerin als Testsieger ausgelobt werden, als unlauter. Drei der abgebildeten Produkte seien in älteren Tests lediglich mit dem Prädikat «gut» ausgezeichnet worden. Mit dem Titel «Testsieger» müsse die Konsumentenschaft aber davon ausgehen können, dass sämtliche abgebildeten Produkte auch tatsächlich Testsieger sind.
– Trotz Aufforderung (abgeholt am 12.1.12) wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.
– Es stellte sich die Frage, ob die genannte Beschwerdegegnerin überhaupt passivlegitimiert ist, da das Inserat vordergründig als Inserat eines Detailhändlers erscheint und nicht des Produkteherstellers. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, innert 14 Tagen entweder Indizien vorzulegen, wonach die Beschwerdegegnerin für das beanstandete Inserat verantwortlich (oder mindestens mitverantwortlich) ist oder dem Sekretariat mitzuteilen, dass sich die Beschwerde gegen die mit dem Inserat Werbung treibende Detailhändlerin (mit Angabe der vollständigen Adresse) zu richten hat.
– In ihrer fristgemässen Eingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sich die Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschwerdegegnerin richten soll. Sie erläutert in ihrem Schreiben zudem den Ablauf zur Schaltung solcher fraglichen Inserate.
– Nachdem geklärt ist, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die ursprünglich genannte Beschwerdegegnerin richten soll und die Beschwerdeführerin diese als verantwortliche oder mindestens mitverantwortliche Auftraggeberin des inkriminierten Inserats bezeichnet, soll der Passivlegitimierten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen gegeben werden. Die Kammer erachtet die Sache aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht als entscheidungsreif.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 14 Tagen eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen.
Verfahren/Procédures
Plainte des concurrents