Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 442/11 (2012-06-27)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 442/11 (Unrichtige Angabe – «Testsieger»)

Rubrum

a) Nr. 442/11 (Unrichtige Angabe – «Testsieger»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin erachtet ein Inserat, in welchem diverse Produkte der Beschwerdegegnerin als Testsieger ausgelobt werden, als unlauter. Drei der abgebildeten Produkte seien in älteren Tests lediglich mit dem Prädikat «gut» ausgezeichnet worden. Mit dem Titel «Testsieger» müsse die Konsumentenschaft aber davon ausgehen können, dass sämtliche abgebildeten Produkte auch tatsächlich Testsieger sind.

– Trotz Aufforderung (abgeholt am 12.1.12) wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

– Es stellte sich die Frage, ob die genannte Beschwerdegegnerin überhaupt passivlegitimiert ist, da das Inserat vordergründig als Inserat eines Detailhändlers erscheint und nicht des Produkteherstellers. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, innert 14 Tagen entweder Indizien vorzulegen, wonach die Beschwerdegegnerin für das beanstandete Inserat verantwortlich (oder mindestens mitverantwortlich) ist oder dem Sekretariat mitzuteilen, dass sich die Beschwerde gegen die mit dem Inserat Werbung treibende Detailhändlerin (mit Angabe der vollständigen Adresse) zu richten hat.

– In ihrer fristgemässen Eingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sich die Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschwerdegegnerin richten soll. Sie erläutert in ihrem Schreiben zudem den Ablauf zur Schaltung solcher fraglichen Inserate. Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, dass alleine xxxxxxxx für die Gestaltung der Inserate verantwortlich sei. Sie habe einzig Produkte zur Bewerbung vorgeschlagen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur das Produkt xxxxxxxx Testsieger sei.

– Wird in einem Inserat, in welchem verschiedene Produkte beworben werden, gross und markant mit dem Titel «Testsieger» und im Lauftext «mit unseren Testsiegern» kommuniziert, so ist dies nach dem Verständnis der massgebenden Zielgruppe und aufgrund des Gesamteindrucks des Inserats dahingehend zu verstehen, dass sämtliche beworbenen Produkte im Rahmen eines Produktetests (der selbstverständlich den Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission zu entsprechen hat) als Beste ihrer Kategorie abgeschlossen haben. Können einzelne Produkte im Inserat keinen entsprechenden Leistungsausweis vorweisen, so wird der Durchschnittsadressat in die Irre geführt. Dies ist vorliegend der Fall. Obwohl bei jedem einzelnen Produkt in der Folge angegeben ist, durch wen und wann dieses getestet wurde, ist erst bei genauerem Hinsehen erkennbar, dass drei der beworbenen Produkte nicht der Anpreisung entsprechen. Daher sind die beanstandeten Inserate als irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu bezeichnen.

– Die Erklärung der Beschwerdegegnerin, wonach nicht sie für die konkrete Gestaltung der Beschwerdegegenstand bildenden Inserate verantwortlich ist, sondern die xxxxxxxxzeitung, ist aufgrund der vorliegenden Akten glaubhaft. Es ist plausibel, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Produkte zur Promotion vorgeschlagen hat, während die Auswahl der Produkte und die konkrete Aufmachung der Inserate xxxxxxxx oblag, im Wissen um die einzelnen Testergebnisse. Die Beschwerdegegnerin kann daher für die Unlauterkeit der fraglichen Inserate nicht verantwortlich gemacht werden. Ihr gegenüber ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.