Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 452/11 (2012-06-27)

Nr. 452/11 (Telefonmarketing trotz

Rubrum

d) Nr. 452/11 (Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Zustimmung bei Wettbewerb)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Gemäss Beschwerde hat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag einen Werbeanruf erhalten.

– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gewinnspiels ihre Zustimmung erteilt habe, zu Werbezwecken telefonisch kontaktiert zu werden. Jedoch sei zweifelhaft, ob der beanstandete Telefonanruf überhaupt stattgefunden habe.

– Gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 1 sind Verkaufsmethoden im Fernabsatz kommerzielle Kommunikationen, die sich mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen richten. Sie gelten im Sinne von Ziff. 2 als aggressiv und damit als unlauter, wenn der Empfänger im Voraus erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation erhalten zu wollen (z.B. durch Eintrag in der Robinsonliste des Schweizer Dialogmarketing Verbandes SDV oder durch Registereintrag mit Sternmarkierung). Eine Kontaktnahme kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn zwischen Anbieter und Empfänger eine Geschäfts- oder Kundenbeziehung besteht oder wenn der Empfänger explizit in eine solche Kontaktnahme eingewilligt hat. In diesen Fällen darf der Anbieter bis auf ausdrücklichen Widerruf das Einverständnis des Abnehmers annehmen.

– Im vorliegenden Fall wird seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bei einem Gewinnspiel teilgenommen und dabei ihr Einverständnis erteilt, dass sie durch Werbeanrufe kontaktiert werden dürfe. Sie legte einen Auszug der Datenregistrierung der Beschwerdeführerin vor, um die Teilnahme am Gewinnspiel zu beweisen. Was sie jedoch nicht vorlegte und was zur Beurteilung der aufgestellten Behauptungen unabdingbar ist, sind die konkreten Teilnahmebedingungen mit der konkreten Formulierung der Einverständniserklärung und den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin diesen Teilnahmebedingungen zugestimmt hat. Die Beschwerdegegnerin wurde daher aufgefordert, die erwähnten Nachweise zu erbringen.

– Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit, dass keine weiteren physischen Dokumente vorliegen würden, da die Registrierung auf elektronischem Wege erfolgte. Sie verweist aber auf die nach wie vor gültigen Teilnahmebedingungen, in welchen eine Zustimmungserklärung aufgeführt ist.

– Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind glaubhaft und nachvollziehbar, wonach die Kontaktnahme aufgrund einer expliziten Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gewinnspiels gerechtfertigt war. Damit liegt kein Verstoss gegen Grundsatz Nr. 4.4 (Aggressive Verkaufsmethoden im Fernabsatz) vor und die Beschwerde ist abzuweisen.

– Es bleibt aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde bei der Lauterkeitskommission in klarer Weise ihre Einwilligung für zukünftige Kontaktaufnahmen widerrufen hat. Daher darf die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr kontaktiert werden.

Dispositiv

beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin inskünftig für kommerzielle Kommunikation nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.

Verfahren/Procédures

Konkurrentenbeschwerde