0ba3eb723831ed265887
Einvernehmliche Regelung mit AVG Abwasserverband Glarnerland
0 Schweizerische Eidgenossenschaft
Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Einvernehmliche Regelung (gemässArt. 9 PÜG)
zwischen dem
AVG Abwasserverband Glarnerland Tschachenstrasse 51
8865 Bilten
nachfolgend „I\VG“
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
nachfolgend „der Preisüberwacher“
betreffend
Änderung Reservebildung und Kostenverteilung
Seite 1 von 3
A. Vorbemerkungen (1) Bei der Überprüfungder Abwassergebühren einer Gemeinde im Einzugsgebiet des AVG hat der Preisüberwacherfestgestellt,dass die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beiträge an den AVG in den letzten Jahren stark zugenommen haben und gemäss Planungweiterhinansteigen. In den publiziertenVerbandsberichtensind dem Preisüberwacher die hohen – gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (FHG; GS VI A/1/2) degressiven – Abschreibungskosten aufgefallen. Diese führen zu einer Verletzung der Generationengerechtigkeit, indem die Leistungsbezüger (Bürgerinnenund Bürger der sieben Einzugsgemeindendes AVG) für Leistungen der nächsten Generation bezahlen. Die vorliegende Änderung der Reservebildung und der Kostenverteilung des AVG führt dazu, dass die Preise für die Abwasserreinigung wieder auf ein angemessenes Niveau gesenkt werden können und die Bürgerinnen und Bürger im Einzugsgebiet des AVG angemessene Abwassergebühren bezahlen. Die Anpassung der Reservebildung giltals Übergangslösung, bis im Kanton Glarus IIneare Abschreibungen erlaubt sein werden (voraussichtlich ab 2023).
B. Vereinbarungen
1 Gegenstand
(2) Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die Änderung der Reservebildung und Kostenverteilungdes AVG und damit einhergehend die Abwassergebühren für das ganze Einzugsgebiet (Glarner Gemeinden im Tal der Linth, die Gasterländergemeinden Weesen, Amden und Schänis und die Walenseegemeinde Quarten) des AVG.
II Massnahmen
(3) für die Jahre 2021 und 2022 wird weiterhindie degressive Abschreibung angewendet. Konkret heisst das: (4) Die Anlagen «ARA 2025/2040» des AVG werden für die Jahre 2021 und 2022 degressiv mit 15 % vom Buchwert abgeschrieben. (5) Neue nicht bauliche Anlagen wie Photovoltaik, Vorklärung/Biologie, Erweiterung BHKW Anlage und Massnahmen P-Rückgewinnung werden für die Jahre 2021 und 2022 weiterhin mit 15 % degressiv vom Buchwert abgeschrieben. (6) Die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds zur Harmonisierungder Jahreskosten werden variabel gestaltet. Für die Jahre 2021 und 2022 wird auf eine Einlage verzichtet (7) Die bestehenden und noch abzuschreibenden Anlagen werden unverändert degressiv mit 15 % vom Buchwert abgeschrieben. (8) Die subventioniertenAnlagen können vom Bruttowertabgeschrieben werden. In der Höhe der erhaltenen Subventionen können Wiederbeschaffungsreserven gebildet werden. Für die Jahre 2021 und 2022 wird auf die Bildung von Wiederbeschaffungsreserven verzichtet
III Inkrafttreten und Befristung
(9) Diese einvernehmliche Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2022. (10) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PÜG).
IV Sanktionen
(11) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PCIG zur Anwendung.
V Kommunikation
(12) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit. (13) Die auf der Webseite des Preisüberwachers (www.preisueberwacher.admin.ch> Dokumentationen > Einvernehmliche Regelungen) publizierte Version gilt als massgebend.
AVG Abwasserverband Glarnerland
dent