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Einvernehmliche Regelung mit Rigi Scheidegg AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Confédération suisse Preisüberwachung PUE Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
(gemäss Art. 9 P&G) zwischen
Rigi Scheidegg AG Wasserversorgung
6442 Gersau
Vertreten durch:
Markus Camenzind, Verwaltungsratspräsident Bläuistrasse 9
6442 Gersau
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27
3003 Bern
betreffend
Wasserpreise
Der Wasserversorgung Rigi Scheidegg AG steht vor grossen Investitionen zur Sicherung der Versorgungsqualitat. Dabei geht es sowohl um Investitionen zur Erweiterung der Wasserversorgung als auch in die Sicherung der aktuellen Versorgung. Die hier vereinbarten Gebühren decken lediglich die Kosten zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wasserversorgung. Alle Investitionen in die Erweiterung sind zu aktivieren und anschliessen von den neuen Kunden zu tragen, soweit sie nicht auch den bereits angeschlossenen Kunden zugutekommen. Zu beachten ist ferner, dass die Wasserversorgung Rigi Scheidegg AG mit Fr. 4.- pro Kubikmeter selber einen hohen Preis für den Wassereinkauf zu entrichten hat.
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Wasserpreise des Versorgungsgebiets der Rigi Scheidegg AG. Die Anschlussgebühren sind nicht Gegenstand dieser Regelung.
Geregelt werden die Grundgebühren und die Mengenpreise von 2010 und 2011.
Tarife für die Wasserrechnungen ab 1.1.2010: Gegenüber den Ende 2009 angekündigten Tarifen werden diese wie folgt gesenkt: Entscheid Oktober 2010:
Tarife für die Jahre 2010 und 2011
gemäss Abmachung
mit Preisüberwachung vom 19.10.2010
35.--
300.-- 5.50
Diese Werte gelten als Obergrenze und dürfen von der Rigi Scheidegg AG auch tiefer angesetzt werden. Dies wäre insbesondere dann möglich bzw. angezeigt, wenn die Wasserbezugskosten sinken würden.
2 Befristung der einvernehmlichen Regelung
Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2012. Eine Aufhebung oder Änderung ist nur bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
3 Sanktionen
Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
Rigi-Scheidegg AG
6442 Gersau
Bläulstrasse 9 Verwaltung Tel. 041 828 16 11