1d4939f67604d0af5e68

Einvernehmliche Regelung mit Rigi Scheidegg AG

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Confédération suisse Preisüberwachung PUE Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

(gemäss Art. 9 P&G) zwischen

Rigi Scheidegg AG Wasserversorgung

6442 Gersau

Vertreten durch:

Markus Camenzind, Verwaltungsratspräsident Bläuistrasse 9

6442 Gersau

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27

3003 Bern

betreffend

Wasserpreise

Der Wasserversorgung Rigi Scheidegg AG steht vor grossen Investitionen zur Sicherung der Versorgungsqualitat. Dabei geht es sowohl um Investitionen zur Erweiterung der Wasserversorgung als auch in die Sicherung der aktuellen Versorgung. Die hier vereinbarten Gebühren decken lediglich die Kosten zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wasserversorgung. Alle Investitionen in die Erweiterung sind zu aktivieren und anschliessen von den neuen Kunden zu tragen, soweit sie nicht auch den bereits angeschlossenen Kunden zugutekommen. Zu beachten ist ferner, dass die Wasserversorgung Rigi Scheidegg AG mit Fr. 4.- pro Kubikmeter selber einen hohen Preis für den Wassereinkauf zu entrichten hat.

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Wasserpreise des Versorgungsgebiets der Rigi Scheidegg AG. Die Anschlussgebühren sind nicht Gegenstand dieser Regelung.

Geregelt werden die Grundgebühren und die Mengenpreise von 2010 und 2011.

Tarife für die Wasserrechnungen ab 1.1.2010: Gegenüber den Ende 2009 angekündigten Tarifen werden diese wie folgt gesenkt: Entscheid Oktober 2010:

Tarife für die Jahre 2010 und 2011

gemäss Abmachung

mit Preisüberwachung vom 19.10.2010

35.--

300.-- 5.50

Diese Werte gelten als Obergrenze und dürfen von der Rigi Scheidegg AG auch tiefer angesetzt werden. Dies wäre insbesondere dann möglich bzw. angezeigt, wenn die Wasserbezugskosten sinken würden.

2 Befristung der einvernehmlichen Regelung

Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2012. Eine Aufhebung oder Änderung ist nur bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

3 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.

Rigi-Scheidegg AG

6442 Gersau

Bläulstrasse 9 Verwaltung Tel. 041 828 16 11