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Einvernehmliche Regelung mit Post

Einvernehmliche Regelung

(gemäss Art. 9 PüG)

zwischen

Der Schweizerischen Post, Konzernleitung, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

und dem

Preisüberwacher, Herr Rudolf Strahm Effingerstrasse 27

3003 Bern

betreffend

Dienstleistungsangebot und Preismassnahmen der Post 2008 (Zollbearbeitung, Briefe und Pakete ins Ausland, Schalterpakete Inland) sowie

Preise für Zeitungen ohne Presseforderung

Der Preisüberwacher und die Schweizerische Post haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz auf folgendes geeinigt:

1 Preise

1.1 Zeitungstaxen: Die Preise für die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschriften, die keinen Anspruch auf Förderung nach Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 PG mehr haben, können auf den l. Januar 2008 erhöht werden (siehe Seite 3 des Schreibens der Post vom 27. August 2007 an die Preisüberwachung). 1.2 Zollbearbeitung: Die Preise für die Zollbearbeitung werden wie folgt festgelegt: Ab dem 1. Oktober 2008 beträgt der Preis für die vereinfachte Verzollung Fr. 18.- und für die ordentliche Verzollung Fr. 35.-. Für alle einfuhrabgabefreien Importsendungen (d.h. keine Erhebung von Zollgebühren und MWSt) erhebt die Post weiterhin kein Entgelt für die Zollbearbeitung. 1.3 Pakete international: Die Vereinfachungen bei den Paketen im internationalen Postverkehr werden auf den 1. April 2008 umgesetzt. Die Gewichtsstufen werden von heute 29 auf 7 reduziert. Die Preise werden so angepasst, dass sich diese für die Post ertragsneutral auswirken. 1.4 Briefe international: Auf eine Erhöhung der Preise für die Produkte Standard Mail International PRIORITY und ECONOMY wird verzichtet (siehe Tabellen Seite 5 der Beilage 2 des Schreibens der Post vom 30. Juni 2007 an die Preisüberwachung). 1.5 Schalterpakete Inland: Auf eine Erhöhung der Preise für Schalterpakete im Inland wird ebenfalls verzichtet (siehe Tabellen Seite 6f. der Beilage l des Schreibens der Post vom 30. Juni 2007 an die Preisüberwachung).

2 Befristung der einvernehmlichen Regelung

Die vereinbarten Preise gelten bis zum 31. März 2009. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

3 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.