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Einvernehmliche Regelung mit upc cablecom betreffend Abonnementspreise für den Kabelanschluss

Schweizerische Eidgenossenschaft U Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

(gemäss Art. 9 PUG) zwischen

upc cablecom GmbH, gesetzlich vertreten durch Eric J. Tveter und Bernd Kleinsteuber Zollstrasse 42, 8042 Zürich

und dem

Preisiiberwacher, Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend Abonnementspreis fiir den Kabelanschluss

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A. Präambel

Nachfolgende Vereinbarung regelt den monatlichen Abonnementspreis für den Kabelanschluss und den Zugang zum analogen und digitalen Radio- und Fernsehgrundangebot der upc cablecom. Grundlage der Einigung ist das auf 1. Januar 2013 veränderte Leistungsangebot der upc cablecom.

„Um die Digitalisierung zu fördern und die Kabelnetzunternehmen zu entlasten, hat der Bundesrat mit einer Änderung der RTVV die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen”. Der Preisüberwacher hat diesen politischen Willen zur Förderung der Digitalisierung der Kabelnetze zur Kenntnis genommen.

Der Preisüberwacher hat sich dafür eingesetzt, dass upc cablecom weiterhin bereit ist, ein analoges Programmangebot weiterzuführen und gleichzeitig Massnahmen treffen wird, um den Umstieg der Konsumentinnen und Konsumenten vom analogen auf das digitale Fernsehen zu beschleunigen sowie diesen Umstieg möglichst einfach zu gestalten.

Der Preisüberwacher ist erfreut, dass es gelungen ist, eine Einigung über die Aufhebung der Grundverschlüsselung zu erzielen und dadurch das digitale Fernsehen allen Konsumentinnen und Konsumenten zugänglich zu machen. Zudem wird das unverschlüsselte digitale Grundangebot gegenüber dem heutigen analogen Angebot deutlich um weitere 18 Programme ausgebaut. Mit der kostenfreien Bereitstellung von digital/analog-Konvertern wird auch denjenigen Konsumentinnen und Konsumenten, die über ein älteres Fernsehgerät ohne DVB-C Tuner verfügen, eine einfache Lösung geboten, ohne dass hierdurch Zusatzkosten entstehen. Verbunden mit der grösseren Programmauswahl (minimal 55 Fernsehprogramme) und der verbesserten Qualität (HDTV) profitieren Kundinnen und Kunden, die vom analogen auf digitales Fernsehen umsteigen, von einer wesentlichen Angebotsverbesserung. Der Preisüberwacher erachtet den Wechsel zum zeitgemässen digitalen Übertragungsformat für Fernsehprogramme unter diesen Voraussetzungen als sinnvoll, da neben den unbestritten technischen Vorteilen des digitalen Formats für Kundinnen und Kunden des Grundangebots ein erkennbarer Zusatznutzen gestiftet wird.

Dass upc cablecom sich entschlossen hat, dem Grundangebot per 1. Januar 2013 auch einen kostenfreien Internetzugang mit einer Leistung von 2 MBit/s hinzuzufügen, verändert die Ausgangslage: Da das Grundangebot nunmehr stets einen Internetanschluss beinhaltet, der in derselben Qualität auf dem Markt zur Zeit für einen zweistelligen Frankenbetrag angeboten wird, kann dies bei einer Gesamtbetrachtung des Preises ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden.

Angesichts der insgesamt als positiv zu wertenden Angebotsanpassungen kann die geplante moderate Preiserhöhung des Kabelanschlusses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vertretbar bezeichnet werden. upc cablecom hat den Bedenken des Preisüberwachers zudem insofern Rechnung getragen, als dass die geplante Erhöhung des monatlichen Abonnementspreises von Fr. 2.20 auf Fr. 1.50 reduziert wurde und die Gesamtpreiserhöhung ausserdem über zwei Jahre gestaffelt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die

! Bundesamt für Kommunikation, Medienmitteilung vom 16.05.2012 Seite 2 yen 6

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Digitalpenetration zum 1. Januar 2013 55% und zum 1. Januar 2014 65 % beträgt und auf das Ende der Laufzeit dieser einvernehmlichen Regelung 75% erreicht.

B. Einvernehmliche Regelung

Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung ist der monatliche Abonnementspreis für den analog/digitalen Kabelanschluss zum Empfang des Radio- und Fernsehgrundangebots der upc cablecom, jeweils ohne Inhouse-Vollservice („Service Plus”).

Diese Regelung gilt für alle Netze von Gesellschaften, welche heute im Eigentum der upc cablecom sind oder an denen die upc cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss hat oder bis zum 31. Dezember 2015 erlangt.

Für den Fall, dass die upc cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss an einem Netz erlangt, welches selber bereits einer einvernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher untersteht, geht jene Regelung für die Dauer von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten der hier vorliegenden einvernehmlichen Regelung vor. Für den Fall, dass die upc cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss an einem Netz erlangt, welches selber bereits einer Verfügung des Preisüberwachers untersteht, geht die Verfügung bis zu deren Ablauf der hier vorliegenden einvernehmlichen Regelung vor.

Erlangt die upc cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss an einem zusätzlichen Netz, gelten ab nächster Rechnungsstellung die in dieser Regelung festgelegten Ansätze als Höchstpreise. Vorbehalten bleiben Ziffer I. 3 sowie zivilrechtliche Vereinbarungen der bestehenden Abonnenten des entsprechenden Netzes beispielsweise im Hinblick auf Ankündigungsfristen von Preisänderungen etc.

Für den Fall, dass die upc cablecom vor dem 31. Dezember 2015 ihren bestimmenden Einfluss an einem Netz an ein anderes abgibt, welches selbst bereits einer einvernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher oder einer Verfügung desselben untersteht, geht die hier vorliegende einvernehmliche Regelung vor.

Digitales Grundangebot

upc cablecom führt ein digitales Grundangebot ein, das die folgenden Kriterien erfüllt:

1 Das digitale Grundangebot per 1. Januar 2013 umfasst:

e 55 Fernsehprogramme und 70 Radioprogramme, einschliesslich allen Fernsehprogrammen des derzeitigen analogen Angebots, wobei

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e alle Programme in HD Qualität ausgestrahlt werden, soweit sie in HD verfügbar sind oder verfügbar werden, soweit upc cablecom diese beziehen kann, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten;

e die „Fernsehen auf Abruf" Funktionalität nach Verfügbarkeit, solange und soweit upc cablecom diese beziehen kann, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten;

e Metadatendienste im HbbTV-Format, soweit sie unentgeltlich vom Sender mitverbreitet werden.

2. Die Miete einer Set-Top-Box zum Bezug des digitalen Grundangebots entfällt, da das Angebot unverschlüsselt erfolgt.

3 Auf den 1. Januar 2013 stellt upc cablecom auf entsprechende Nachfrage hin

Konsumentinnen und Konsumenten pro Haushalt einen digital-analog Wandler (sog. Converter-Box) unentgeltlich zur Verfügung. Sie informiert ihre Kundinnen und Kunden über dieses Angebot in geeigneter Form. Weitere Converter-Boxen werden zum Selbstkostenpreis abgegeben.

II Weiterführung eines analogen Grundangebots

upc cablecom behält das bisherige analoge Grundangebot bis auf weiteres bei. Es besteht zunächst weiter aus mindestens 36 Fernseh- und mindestens 35 Radioprogrammen. Im Laufe der nächsten Jahre kann das analoge Angebot nach Massgabe der Genehmigung durch das UVEK gemäss Art. 54 Abs. 1P® RTVV reduziert werden. upc cablecom wird jedoch bis zur ganz überwiegenden Digitalisierung eine analoge Basisversorgung von 10 analogen Sendern, die aus Schweizerischen Programmen bestehen, beibehalten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird upc cablecom rechtzeitig über geplante Veränderungen informieren.

IV Verbesserung des bisherigen digitalen Grundangebots

  1. Für diejenigen Kunden, die das derzeit geltende digitale Grundangebot (55 Programme für CHF 4.- einschliesslich MWSt.) abonniert haben, wird das Angebot per 1. Januar2013 auf 70 Programme erweitert.

  2. Kunden, die auf das neue digitale Grundangebot gemäss Ziff. I wechseln wollen, können diesen Wechsel unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bzw. auf das Ende ihrer jeweiligen Vertragsdauer vollziehen. Der Wechsel erfolgt kostenfrei.

Vv. Unentgeltliche Breitbandinternetverbindung

1. Jeder Grundanschluss, der sich in einem bereits digitalisierten Netz befindet, beinhaltet eine Internetverbindung mit einer Übertragungsrate von 2000 KBit/s.

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Vil.

Jeder upc cablecom Kunde, der über einen Grundanschluss gemäss vorstehendem Absatz verfügt, erhält auf Verlangen ein Modem zur Verfügung gestellt, um die Internetverbindung nutzen zu können. Zusätzliche einmalige oder monatlich wiederkehrende Abonnements- oder Nutzungsgebühren werden von upc cablecom nicht erhoben, der Dienst ist mithin kostenfrei.

Preise

Der monatliche Abonnementspreis für einen analog/digitalen Kabelanschluss einschliesslich dem Grundangebot gemäss Ziffer II bis V beträgt ab 1. Januar 2013 maximal CHF 24.10 und ab 1. Januar 2014 24.70. Diese Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Urheberrechtsabgabe, Abgeltung an die Stiftung Kabelnetz Basel und Zusatzgebühren für fremdsprachige Sender in der Romandie.

Die Preise für den Kabelanschluss in Netzen, die noch nicht aufgerüstet sind und in denen

nicht alle Basisdienste gemäss Ziff. II bis V erhältlich sind, bleiben unverändert und können erst erhöht werden, wenn die entsprechenden Basisdienste verfügbar sind.

Service Plus

„Service Plus” Verträge sind nicht Gegenstand dieser einvernehmlichen Regelung und stellen

ein

freiwilliges Zusatzangebot dar. Es besteht keine Verpflichtung, einen „Service Plus"-

Vertrag abzuschliessen.

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Reduzierte Abonnementsgebiihren

Kundinnen und Kunden können auch weiterhin das „Nur-Radio”-Angebot beziehen. Der Preis beträgt weiterhin CHF 14 (exkl. MWSt). Auf Verlangen muss ein geeigneter Nachweis darüber vorgelegt werden, dass ausschliesslich Radio bezogen wird.

Ermässigungen für Spitäler, Schulen, Hotels, Altersheime und ähnliche Einrichtungen werden im Umfang der bisherigen Regelungen weiter gewährt. Weitere Vergünstigungen werden nur aufrechterhalten werden, soweit sie tatsächlich konkret in Anspruch genommen sind (Grandfathering).

Kündigungsmöglichkeit upc cablecom informiert ihre Kunden über die Preisanpassung und gewährt Ihnen die Möglichkeit auf den Zeitpunkt der Erhöhung des Abonnementspreises, ausserterminlich die Verträge aufzulösen. Das Kündigungsrecht bezieht sich auch auf digital Fernseh-,

Internet- und Telefonieverträge, da die entsprechenden Dienstleistungen von upc cablecom ohne Kabelanschluss nicht erbracht werden können.

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2 Die Bestimmungen zum Schutze von Mietern und Pächtern gemäss Art. 35a

Fernmeldegesetz werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

3. Werden unbenützte Anschlüsse versiegelt, gehen die Kosten zu Lasten der upc cablecom.

X Befristung der einvernehmlichen Regelung

Diese einvernehmliche Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2015. Eine Aufhebung

oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

xl. Sanktionen Bei Zuwiderhandiungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PUG zur Anwendung.

Bern, den 12.10.2012

upc cablecom GmbH Preisüberwacher

Eric4. Tveter

Bernd Kleinsteuber fan eierhans

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