30c88bf15ed797c76e80

Einvernehmliche Regelung mit dem VÖV 2011

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

gemäss Art. 9 PüG

Zwischen dem

Verband öffentlicher Verkehr VÖV vertreten durch Ueli Stückelberger, Direktor VÖV Dählhölzliweg 12, 3000 Bern 6

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend

Tarifmassnahmen 2011/2012 (gültig ab dem 11.12.2011) des Direkten Verkehrs

Seite 1 von 3

LT sv

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Preise im Direkten Verkehr gemäss den vom VÖV vorgeschlagenen Tarifmassnahmen 2011/2012(gültig ab 11.12.2011). Nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildet der Preissockel, namentlich die bestehenden Distanzzuschläge. Vorbehalten bleiben demzufolge mögliche Korrekturen in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 PüG gestützt auf die Überprüfung des entsprechenden Berichts des VÖV von Ende April 2011.

ll. Massnahmen a. Generalabonnemente Der VöV verzichtet auf die ursprünglich vorgesehenen Preiserhöhungen der Generalabonnemente 2. Klasse in folgenden Kategorien:

  • GA Junior/Studierende

  • GA Senior

  • GA Lernende

Der Preisüberwacher nimmt zur Kenntnis, dass das GA Firmen zum Fahrplanwechsel 2011/2012 hin eingestellt wird. Die entsprechend vorgesehene Preiserhöhung für dieses Angebot fällt deswegen ebenfalls weg.

b. Übrige Massnahmen Die übrigen im Direkten Verkehr per 11.12.2011 vorgesehenen Massnahmen werden — unter dem in I. erwähnten Vorbehalt - umgesetzt.

Seite 2 von 3

BER

STU

Schweizerische Eidgenossenschaft 1 Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Il. Kommunikation Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung | gegenüber der Öffentlichkeit.

IV. Befristung der einvernehmlichen Regelung.

Diese einvernehmliche Regelung gilt ab deren Unterzeichnung. Sie ist befristet bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2012; vorbehalten bleibt die Prüfung gemäss |. hiervor.

Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

V Sanktionen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.

Bern, 20. Juli 2011

vöv Der Direktor Der Preisüberwacher _ Ueli Stückelberger Stefan Meierhans |

Seite 3 von 3