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Einvernehmliche Regelung mit dem VÖV 2011
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
gemäss Art. 9 PüG
Zwischen dem
Verband öffentlicher Verkehr VÖV vertreten durch Ueli Stückelberger, Direktor VÖV Dählhölzliweg 12, 3000 Bern 6
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern
betreffend
Tarifmassnahmen 2011/2012 (gültig ab dem 11.12.2011) des Direkten Verkehrs
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Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Preise im Direkten Verkehr gemäss den vom VÖV vorgeschlagenen Tarifmassnahmen 2011/2012(gültig ab 11.12.2011). Nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildet der Preissockel, namentlich die bestehenden Distanzzuschläge. Vorbehalten bleiben demzufolge mögliche Korrekturen in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 PüG gestützt auf die Überprüfung des entsprechenden Berichts des VÖV von Ende April 2011.
ll. Massnahmen a. Generalabonnemente Der VöV verzichtet auf die ursprünglich vorgesehenen Preiserhöhungen der Generalabonnemente 2. Klasse in folgenden Kategorien:
GA Junior/Studierende
GA Senior
GA Lernende
Der Preisüberwacher nimmt zur Kenntnis, dass das GA Firmen zum Fahrplanwechsel 2011/2012 hin eingestellt wird. Die entsprechend vorgesehene Preiserhöhung für dieses Angebot fällt deswegen ebenfalls weg.
b. Übrige Massnahmen Die übrigen im Direkten Verkehr per 11.12.2011 vorgesehenen Massnahmen werden — unter dem in I. erwähnten Vorbehalt - umgesetzt.
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Schweizerische Eidgenossenschaft 1 Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Il. Kommunikation Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung | gegenüber der Öffentlichkeit.
IV. Befristung der einvernehmlichen Regelung.
Diese einvernehmliche Regelung gilt ab deren Unterzeichnung. Sie ist befristet bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2012; vorbehalten bleibt die Prüfung gemäss |. hiervor.
Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
V Sanktionen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
Bern, 20. Juli 2011
vöv Der Direktor Der Preisüberwacher _ Ueli Stückelberger Stefan Meierhans |
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