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Einvernehmliche Regelung mit der Wasserversorgung Region Kreuzlingen
0 Schweizerische Eidgenossenschaft
Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra EidgenössËsches Departementfür Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Einvernehmliche Regelung (gemässArt. 9 PÜG)
zwischen der
Wasserversorgung Region Kreuzlingen
Nationalstrasse 27
8280 Kreuzlingen
nachfolgend <WRK>
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans ElnsteËnstrasse 2
3003 Bern
nachfolgend «der Preisüberwacherw
betreffend
Verrechnungspreise der WRK gegenüber den angeschlossenen Gemeinden
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A. Vorbemerkungen
(1) Die Wasserversorgung Region Kreuzlingen (WRK) ist ein Zweckverband und betreibt in Kreuzlingenein eigenes Seewasserwerk. Das Wasser wird aus dem Bodensee entnommen und naturnah aufbereitet. Die WRK sorgt für den Transport, die Wasserspeicherung, die Qualitätskontrolleund die zuverlässige Verteilung an die Zweckverbandsgemeinden. Für die Verteilung an die Endkunden sind die Zweckverbandsgemeinden (Kunden/angeschlossene Gemeinden) zuständig. (2) Die WRK versorgt in ihrem Einzugsgebiet folgende Kunden: Gemeinde Berg, Politische Gemeinde Birwinken, Politische Gemeinde Bottighofen, Gemeinde Ermatingen, Stadt Kreuzlingen, Gemeinde Kemmental, Gemeinde Lengwil, Politische Gemeinde Münsterlingen, Gemeinde Raperswilen, Einheitsgemeinde Salenstein, Politische Gemeinde Tägerwilen,PolitischeGemeinde Wäldi, WasserkorporationWagerswil, Gemeinde Wigoltingen sowie das Spital Thurgau Münsterlingen. (3) Im zweiten Halbjahr 2020 gelangten mehrere der angeschlossenen Gemeinden im Rahmen der ordentlichenAnhörung an den Preisüberwacher und beantragten alle starke Gebührenerhöhungen infolge der geplanten Preiserhöhung der WRK. Daraufhin gelangte der Preisüberwacher an die WRK, um die Kalkulationder geplanten Erhöhung zu überprüfen. Nach einem intensiven Austausch konnte schliesslich im Laufe des Jahres 2021 ein Konsens über das angemessene Preisniveaugefunden werden.
B. Vereinbarungen
1 Gegenstand
(4) Gegenstand der Vereinbarung sind die von der WRK den angeschlossenen Gemeinden (vgl. Ziff. 2) verrechneten Preise für ihren Wasserbezug.
II Massnahmen
(5) Die Entgelte gegenüber den unter Ziff. 2 genannten Kunden werden so festgelegt, dass die kalkulierteGesamtgebührenhöhe von 3.221 Mio. Franken p. a. – bei einer kalkulierten Absatzmenge von 4.19 Millionen Kubikmeter Wasser – nicht überschritten wird. Das entspricht bei der aktuellen Gebührenstruktur einem Preis pro Kubikmeter von 0.77 Franken (6) Die WRK ist frei in der Gestaltung der Tarifstruktur und damit der Einführung einer Grundgebühr, sofern dadurch die kalkulierte Gesamtgebührenhöhe nicht überschritten wird
(7) Führt eine von der WRK eingeführte Gebührenstruktur bei der kalkulierten Menge zu Mehrerträgen gegenüber der vereinbarten Gesamtgebührenhöhe, sind die verrechneten Gebühren im Folgejahr so zu senken, dass mit der erwarteten Entwicklung des Mengengerüsts (bei einer Absatzmenge von 4.19 MillionenKubikmeter Wasser) die vereinbarte Gebührenhöhe nicht überschritten wird.
III Inkrafttreten und Befristung
(8) Diese einvernehmliche Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember2025. (9) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichenVeränderung der tatsächlichenVerhältnisse möglich(Art. 11 Abs. 2 PÜG).
IV Sanktionen
(10) Bei ZuwËderhandlungengegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.
V Kommunikation
(11) Die Parteien koordinierendie Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern, Datum 7.2 . 22 Wasserversorgung Region Kreuzlingen
Tfibmas Beringer, Präsident
Ciril Schmidiger, Vizepräsident