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Einvernehmliche Regelung mit Worldline

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG)

zwischen der

Worldline Schweiz AG Hardturmstrasse 201

8005 Zürich

nachfolgend „WL“

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2

3003 Bern

nachfolgend „der Preisüberwacher“

betreffend

Transaktionsgebühren Debitkarten (Debit MasterCard und VISA Debit)

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A. Vorbemerkungen

(1) Aufgrund der von den Kartenorganisationen (MasterCard, VISA) eingeführten Gebühren bei den Debitkarten VISA Debit und Debit MasterCard und der damit verbundenen stärkeren Belastung höherer Beträge, hatte der Preisüberwacher mit WL am 27. Mai 2021 eine bis Ende 2024 geltende einvernehmliche Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) abgeschlossen. (2) Bereits vor Abschluss der Geltungsdauer haben der Preisüberwacher und WL das Gespräch gesucht und sind sich darüber eingekommen, dass das 2021 vereinbarte «Capping» weitergeführt werden soll. Darüber hinaus haben sie sich auf die nachfolgend ausgewiesene Vereinbarung geeinigt. Alle weitergeführten und neu vereinbarten Massnahmen werden nachfolgend nochmals separat aufgeführt.

B. Vereinbarungen

I Allgemeine Regelungen

(3) WL wird die neuen Transaktionsgebühren gemäss Ziffer III. per 1. September 2025 anwenden. (4) Die nachfolgenden Anpassungen der Transaktionsgebühren beschlagen mithin ausschliesslich die explizit genannten Bereiche. (5) Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Preise von WL unterliegen weiterhin der Preismissbrauchsprüfung gemäss PüG. Die gesetzliche Auskunftspflicht von WL bleibt während der Laufzeit der einvernehmlichen Regelung unverändert bestehen.

II. Beibehaltung Transaktionsgebühren Debitkarte (Debit MasterCard und VISA Debit Transaktionen) – «Capping»

(6) Die 2021 eingeführten Maximalbeträge pro Transaktion werden unterbruchslos weitergeführt. Diese belaufen sich bei der VISA Debit auf maximal 3.50 Schweizer Franken pro Transaktion (Basiskommissionssatz, d.h. ohne die im Vertrag mit den Händlern vereinbarten Zuschläge) und bei der Debit MasterCard auf maximal 2.00 Schweizer Franken pro Transaktion (Basiskommissionssatz, d.h. ohne die im Vertrag mit den Händlern vereinbarten Zuschläge). Dabei handelt es sich um Maximalpreise, die bei günstiger Entwicklung seitens WL auch reduziert werden können. Diese Maximalbeträge gelten ausschliesslich für Transaktionen im Präsenzgeschäft im Blended Preismodell. (7) Die einvernehmliche Regelung ist im Bereich Capping anwendbar auf mit Schweizer Debit MasterCard und VISA Debit Karten auf Schweizer Territorium getätigten Transaktionen.

III. Reduktion der Transaktionsgebühren für Blended Preismodell mit domestischen und internationalen Karten

(8) Auf Transaktionsbeträgen zwischen 0.01 und 14.99 Schweizer Franken erfolgt eine Reduktion der Transaktionsgebühren um 30 Basispunkte (0.3 %) bei Zahlungen mit Debit Mastercard und VISA Debit. Dies bedeutet für die Kommissionssätze Folgendes:

a. Bei Debit Mastercard Transaktionen wird ein Kommissionssatz von 8 Rappen + 0.19 % (statt wie bisher 8 Rappen + 0.49 %) und b. Bei VISA Debit Transaktionen wird ein Kommissionssatz von 10 Rappen + 0.65 % (statt wie bisher 10 Rappen + 0.95 %) angewandt. (9) Diese Transaktionsgebühren gelten sowohl für landeseigene als auch internationale Debit MasterCard sowie VISA Debit Karten, die auf Schweizer Territorium eingesetzt werden. Sie gelten zudem ausschliesslich für Transaktionen im Präsenzgeschäft im Blended Preismodell.

IV Veränderung der Konditionen

(10) Sollten sich die Interbankenentgelte oder die Gebühren der Kartenorganisationen (Master- Card, VISA) während der Dauer der vorliegenden e. R. zu Gunsten von WL ändern, so werden diese mit den entsprechenden Vorlaufzeiten gemäss Art. 17 Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Akzeptanz bargeldloser Zahlungsmittel (Version 05.2004, im Folgenden: AGB) im gleichen Umfang an die Händler weitergegeben. Der Preisüberwacher ist entsprechend zu informieren und behält sich vor, selbst aktiv zu werden. (11) Sollten sich die Interbankenentgelte oder die Gebühren der Kartenorganisationen (MasterCard, VISA) zu Ungunsten von WL ändern, so werden diese mit den entsprechenden Vorlaufzeiten gemäss Art. 17 Ziff. 1 AGB im gleichen Umfang an die Händler weitergegeben. Zudem ist eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG greift). Diese ist beim Preisüberwacher zu beantragen.

V Inkrafttreten und Befristung

(12) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 30. September 2027.

VI Sanktionen

(13) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.

VII Kommunikation

(14) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Zürich, 17/06/2025 Bern,

Worldline Schweiz AG Der Preisüberwacher

Diana Hurni Stefan Meierhans

Kurt Dellenbach