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Einvernehmliche Regelung mit der Valora AG betreffend Handelsmargenmodell

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

EINVERNEHMLICHE REGELUNG

(gemäss Art. 9 PüG)

zwischen

Valora Schweiz AG,

gesetzlich vertreten durch

Herrn Dr. Thomas Vollmoeller, CEO Valora Gruppe und Herrn Dr. Adriano Margiotta, General Counsel Valora Gruppe Hofackerstrasse 40, 4132 Muttenz

und dem

Preisüberwacher Herrn Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend

Handelsmargenmodell

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

A. Präambel

Nachfolgende Vereinbarung zwischen der Valora Schweiz AG (fortan Valora) und dem Preisüberwacher regelt die Handelsmarge im Pressevertriebsgeschäft zwischen Valora und Verkaufsstellen (unabhängig davon, ob es sich dabei um konzerninterne oder externe Firmen handeit). Grundlage der Einigung ist das aktuell gültige Leistungsangebot der Valora.

B. Einvernehmliche Regelung

l. Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung ist das Handeismargenmodell gemäss Kapitel 2.3.3 der Meldung vom 06.04.2009 gem. Art. 49a Abs. 3 Kartellgesetz der Valora an die Wettbewerbskommission. Namentlich betrifft dies den Grosshandel! mit in- und ausländischen Presseprodukten in der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz, sowie die logistische Auslieferung und Rücknahme von Presseartikeln an bzw. vom Einzelhandel.

ll. Garantie des Angebots

Valora behält das bisherige Angebot bei. Valora verzichtet insbesondere auf Änderungen von umsatzbezogenen Lieferungs- und Rücknahmebedingungen gegenüber den Einzelhandelsstellen. Die Einstellung der Belieferung einzelner Einzelhandelsstellen aus sachlichen Gründen sowie die Veränderung des Produktsortiments bleiben vorbehalten, solange beides in einem ähnlichen Umfang geschieht wie bisher.

il. Preise

  1. Die gegenüber den Einzelhandelsstellen zur Anwendung gelangenden Preise bestimmen sich durch die Vorgabe des Endverkaufspreises durch den Verlag abzüglich den unter Punkt 3 hiernach geregelten Rabatten.

  2. Die unter Punkt 1 hiervor genannten Preise gelten ab 01.07.2012. Sofern individuelle Verträge mit nicht zu Valora gehörenden Einzelhandelsstellen heute günstigere Bedingungen als gem. Ziffer {Il vorsehen, sind die vertraglichen Kündigungs- bzw. Anpassungsfristen einzuhalten und danach die Preise gemäss Ziffer II| anzuwenden.

Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

U Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

3 Das neue Handeismargenmodell sieht folgende Rabattstufen vor:

Bruttoumsatz* Rabatt bzw. Marge auf den Endverkaufspreis B e Total Rabatt Total Rabatte 0-1'700 0 ’ 1‘700-2'200 12% 13% 2'200-2'750 2‘750-3‘300 16% 18% 3‘300-3‘750 8 3‘750-4'250 20% 20% 4'250-4'875 2 4'875-5'625 22.4% 22.4% 6'375-7'250 24.0% 24.0% 7'250-8‘375

* mit in- und ausländischen Presseerzeugnissen pro Monat pro Einzelhandelsstelle (einzelner Verkaufspunkt)

Im Übrigen gilt das angemeldete Handelsmargenmodell gemäss Ziffer | unverändert weiter.

IV Befristung der einvernehmlichen Regelung

Diese einvernehmliche Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2014. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

V Sanktionen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur

Anwendung.

Muttenz, 28. März 2012 Bern,

r. Thomas Vollmoeller r. Adriano Margiotta ierhans CEO General Counsel Preisüberwacher