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Einvernehmliche Regelung mit dem VöV
V
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
(gemäss Art. 9 PUG)
Zwischen dem
Verband öffentlicher Verkehr VOV vertreten durch Peter Vollmer, Direktor VÖV Dählhölzliweg 12, 3000 Bern 6
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern
betreffend
Tarifmassnahmen 2010 (gültig ab dem 12.12.2010) des Direkten Verkehrs
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Au. ut
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A. Präambel
Nachfolgende Vereinbarung beschlägt einzelne Tarifmassnahmen des direkten Verkehrs 2010 (gültig ab dem 12.12.2010), die der Verband öffentlicher Verkehr dem Preisüberwacher zur Prüfung unterbreitet hat. j
Verschiedene Unternehmungen des Direkten Verkehrs haben in den letzten Jahren in ihrem Streckennetz eine Preisanpassung mittels Ausdehnung von Tarifkilometern vorgenommen. Dieses System ist historisch gewachsen. Jede Anhebung von Tarifkilometern bei einer einzelnen Transportunternehmung bedeutet einen verhältnismässig höheren Anspruch dieser Unternehmung auf die Erträge des Abonnementspools.
Die Distanzzuschläge sind durch ein rationales System mit objektiven, namentlich kostenorientierten Parametern zu ersetzen. Bereits anlässlich der letzten Tarifrunde 2007 war den Parteien dieser Umstand bekannt.
Im Rahmen dieser einvernehmlichen Regelung verpflichten sich die Transportunternehmungen nun, mit einem verbindlichen Termin und unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen gestützt auf Art. 4 des Preisüberwachungsgesetzes die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten und eine wettbewerbsrechtlich taugliche Lösung zu finden.
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VO
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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen haben die Parteien folgende einvernehmliche Regelung getroffen
B. Einvernehmliche Regelung
Il. Gegenstand
Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Preise im Direkten Verkehr gemäss den vom VöV vorgeschlagenen Tarifmassnahmen 2010 (gültig ab 12.12.2010).
ll. Massnahmen
a. Normaltarif T 600 und abgeleitet T 660 Die vom VöV ursprünglich vorgesehene Preiserhöhung wird um einen Prozentpunkt reduziert und beträgt neu 2.4 % (statt 3.4 %).
b. Streckenabotarif T 650 Die vom VöV ursprünglich vorgesehene Preiserhöhung wird um einen Prozentpunkt reduziert und beträgt neu 2.4 % (statt 3.4 %).
c. Tageskarte Gemeinde Es wird auf die Einführung der sog. 9-Uhr-Regel verzichtet. Dadurch verbessert sich das Preis-Leistungsverhältnis gegenüber dem . ursprünglichen Antrag des VöV. Gleichzeitig werden einige Massnahmen eingeführt, die die Abgaben der Gemeinde-Tageskarten in engere Bahnen lenken; der Preisüberwacher nimmt diese zur Kenntnis.
d. Distanzzuschläge Bis zum 30. April 2011 unterbreitet der VöV dem Preisüberwacher einen Gesamtüberblick der bestehenden Distanzzuschläge, eingebettet in ein objektiviertes System, namentlich mit ausgewiesenen Kostenelementen, resp. kostenorientierten Elementen der Angebotsdichte, -Kapazität und -Qualität als auch der Kapazitätsbereitstellung. Der Preisüberwacher behält sich vor, diese Objektivierung zu prüfen und Tarifanpassungen in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 PUG zu verlangen.
e. Erhöhung Trassenpreise Die von den SBB auf rund 80 Mio. CHF jährlich (2011 und 2012) geschätzten Mehrkosten, die im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung der sogenannten Trassenpreise geltend gemacht wurden, sind im Falle eines vollständig oder teilweise Ausbleibens dieser Trassenpreiserhöhungen durch Tarifreduktionen an die Konsumentinnen und Konsumenten weiterzugeben.
f. Übrige Massnahmen Die übrigen im Direkten Verkehr per 12.12.2010 vorgesehenen Massnahmen werden umgesetzt.
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li. Kommunikation Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegeniiber der Offentlichkeit.
IV. Befristung der einvernehmlichen Regelung.
Diese einvernehmliche Regelung gilt ab deren Unterzeichnung. Sie ist befristet bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2011 und verlangert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern keine der betroffenen Transportunternehmungen oder der VöV frühzeitig (mindestens 3 Monate vor Auslaufen) eine Preisänderung im Direkten Verkehr der Preisüberwachung unterbreitet; vorbehalten bleibt zudem die Prüfung gemäss II. lit. d hiervor.
Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PuG).
V Sanktionen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PUG zur Anwendung.
Bern, 4. August 2010
VGV Der Direktor Der Pfeisüberwacher R Peter Vollmer : an Neierhans
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