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Einvernehmliche Regelung mit der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
0 Schweizerische Eidgenossenschaft
Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Einvernehmliche Regelung
zwischen der
Gebäudeversicherung Thurgau Maurerstrasse 2
8510 Frauenfeld
nachfolgend KGVTG>)
handelnd durch
Peter Haag, Präsident des Verwaltungsrates und
Milos Daniel, Direktor
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
nachfolgend «der Preisüberwacher»
betreffend
Prämien rabattmechanismus
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 58 462 21 01, Fax +41 58 462 21 08 manuela.leuenberger@pue.admin.ch www.preisueberwacher.admin.ch
A. Präambel (1) Der Verwaltungsrat der GWG hat die Versicherungsprämien am 13. Dezember 2021 per 2022 nach den im Gebäudeversicherungsgesetz verankerten Grundsätzen zur Prämienfestsetzung erhöht. Beim Preisüberwacher gingen daraufhin diverse Beschwerden von Versicherten ein, welche sich über diese Prämienerhöhungbeklagten. Gemäss Aussage der GVTG war einer der Hauptgründe für die Erhöhung die Notwendigkeitder Bildung eines angemessenen Niveaus an Rücklagen. Nach Gesprächen zwischen dem Preisüberwacherund der GVTG zu diesem Thema, konnte man sich auf die Definitioneines klaren und transparenten Prämienrabattmechanismus einigen, sofern eine Reihe diverser Faktoren (das Ergebnis der Segmentrechnung Versicherung, das Ergebnis des Segmentergebnisses Kapitalanlagen, die Ausstattung des Reservefonds) erfülltsind
(2) Der Preisüberwacher und die GVTG haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung auf die nachfolgendausgewiesene Massnahme geeinigt.
B. Vereinbarungen
I Gegenstand
(3) Gegenstand der einvernehmlichenRegelungbildetder Mechanismus des Prämienrabatts,
(4) Mit einem Prämienrabatt soll die Gebäudeeigentümerschaft am finanziellen Erfolg der Versicherungssparte der Gebäudeversicherung Thurgau – welcher sich in der Regel aus dem Anlagegeschäft ergibt – beteiligtund für das Folgejahr miteinem Prämienrabatt entlastet werden
II Massnahmen
(5) Das konkrete, zwischen der GWG und dem Preisüberwacher vereinbarte, Vorgehen zur Gewährung eines Prämienrabatts(Voraussetzungen, Höhe, etc.) ist im Anhang 1 dargelegtund bildet integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung (6) Alle vor dem Auslaufen der einvernehmlichen Regelung (31. Dezember 2026) geplanten Änderungen der Prämienfestlegungsmechanismen, welche einen Einfluss auf diesen Mechanismus des Prämienrabattshaben könnten,müssen vorgängigdem Preisüberwacherzur Stellungnahme unterbreitetwerden und es muss von der GWG aufgezeigt werden, dass die geplanten Änderungen sich nicht zum Nachteil der Kunden auswirken werden
III Inkrafttreten und Befristung
(7) Diese einvernehmlicheRegelunggiltab dem 1, Januar 2024 und ist befristetbis zum 31. Dezember 2026
(8) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art, 11 Abs, 2 PÜG)
IV Sanktionen
(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.
V Kommunikation
(10) Die Parteien koordinierenden Zeitpunkt und die Modalitäten der Kommunikationdieser einvernehmËichenRegelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern / Frauenfeld, den 23. Juni 2023 /o ) , lol, 70 c)
Gebäudeversicherung Thurgau Der Preisüberwacher
B' Meiertlans Stefan X91B3X 23.06.2023
Milos Daniel Stefan Meierhans Direktor
Peter Haag Verwaltungsratspräsident
0 Schweizerische Eidgenossenschaft
Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Anhang 1: Prämienrabattmechanismus
Voraussetzung für die Prüfung eines Prämienrabatts Berochnunqsqrundlatlen Die minimalen Kapitalanforderungen sind erfüllt. Basis ist der letzte definItive Jahresabschluss und die Hochrechnung für das aktuelle Jahr. Die GVTG erzielteinen Unternehmensgewinnin der Versicherungssparte (Segment:rechnung Versicherung und Segrnentrechnung Kapitalanlagen). Zusätzlich wird die Vorschau auf das Folgejahr berücksichtigt. Der aus dem erzieltenUnternehmensgewinnder Versicherungsspartezur Verfügung stehende Betrag muss so hoch sein, dass mindestens 1% Rabatt auf den PrämieneInnahmen des Folgejahres gewährt werden kann.
Art und Umfang eines Prämienrabatts stehen in direktem Zusammenhang mit der Ausstattung des Resewefonds. DabeI wird dIe Kapltaladäquanz geprüft:, sprich das Verhältnis zwischen dem tatsächlich vorhandenen Kapital (risikotragendes Kapital) und dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegten, benötigten Kapital (anzustrebendes Kapital).
Das rl'sikotragendie Kap'itall (RTK) liegt Das risikotragende Kapital (RTK) liegt Das risikotragende Kapital (RTl<) liegt zwischen dern rrlinirrIalerlund dem zwischen dem anzustrebenden und bei oder über 90% des maximalen ainzustrebenden Kapital dem maximalen Kapital. Kapitals
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Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 58 46221 01, Fax +41 58 462 21 08 manuela.leuenberger@pue.admin.ch www.preisueberwacher.admin.ch
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