97119f69a7a255d9a70e
Einvernehmliche Regelung mit HD-Gasnetzbetreiber
Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PÜG)
zwischen
Swissgas, Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas Grütlistrasse 44
8002 Zürich
nachfolgend „Swissgas “
sowie
Gaznat SA Sociëtë pour l’Approvisionnement et Ie Transport du Gaz naturel et renouvelable en Suisse Occidentale Av. Gënëral Guisan 28
1800 Vevey
nachfolgendGaznat SA,
Erdgas Zentralschweiz AG Industriestrasse 6
6055 Luzern
Gasverbund MittellandAG Untertalweg 32
4144 Arlesheim
Erdgas Ostschweiz AG Bernerstrasse
8010 Zürich
nachfolgend „die Regionalgesellschaften“
alle gemeinsam nachfolgend „HD-Gasnetzbetreiber“
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
nachfolgend „der Preisüberwacher“
betreffend
Netznutzungsentgeltedes schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes
A. Vorbemerkungen
(1) Die ursprünglichvereinbarte einvernehmliche Regelung (e.R.) von Oktober 2014 ist per September 2016 sowie per September 2020 revidiert und erneuert worden. Die Fortführung in Form der Anschluss-e.R. galt bis zum Inkrafttreten des geplanten Gasversorgungsgesetzes, längstensaber bis am 30. September 2024. Aus diesem Grund haben die HD-Netzbetreiberden Preisüberwacher Ende 2023 dazu eingeladen, Verhandlungen für eine Erneuerung der e.R. inkl. Anpassungen an die aktuellen Begebenheiten aufzunehmen.
(2) Der Preisüberwacher und die HD-Gasnetzbetreiber sind sich nicht einig über die Herleitungdes WACC und haben gegenseitig Vorbehalte bezüglich der jeweils präferierten Methodik zur Herleitung des WACC. Um trotz dieser Uneinigkeit langjährige und kostspielige Verfahren zu vermeiden, wird auf eine methodische Herleitung des WACC verzichtet und ein WACC-Satz für die Dauer dieser e.R. vereinbart.
B. Vereinbarungen
I Gegenstand
(3) Gegenstand der e.R. sind die Nutzungsentgelte des gesamten schweizerischen Hochdruck-Gasnetzes zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025.
II Netznutzungsentgelte
(4) Die HD-Gasnetzbetreiber verpflichtensich, die Kalkulationder Nutzungsentgelte für die Dauer dieser Vereinbarung gemäss den Ziffern (5F(8) dieser Vereinbarung vorzunehmen .
(5) Die Höhe des Kapitalkostensatzes (WACC), der in die Berechnung der Netznutzungsentgelteder HD-Netzbetreiber einfliesst, wird nominal auf 4.05 % festgelegt.
(6) Der zusätzliche Abschreibungsbedarf, der sich aus der Umstellung von den Wiederbeschaffungswerten auf Anschaffungs- bzw. Herstellkosten sowie der
spezifischen, historischen Situation der HD-Gasnetzbetreiber ergab, wurde in der e.R. von Oktober 2014 mit der Bildung einer zweckgebundenen Investitionsreserve berücksichtigt.Die Investitionsreservebeläuftsich auf Total 251 Mio. Franken und wird über den Zeitraum von 2014–2034 im Rahmen der Kalkulation geäufnet. Die zweckgebundenen Mittelkönnen nichtausgeschüttet, jedoch für Investitionen ins HD- Erdgasnetz verwendet werden. Die Kapitalkosten der Investitionen,welche aus dieser Investitionsreserve finanziert werden, stellen anrechenbare Kosten dar. Während der Dauer der e.R. wird die Investitionsreservemit jährlich maximal 12.5 Mio. Franken bedient
(7) Die Kapitalkosten werden weiterhin auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt.Als Kapitatkosten anrechenbar sind die kalkulatorischenAbschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigenVermögenswerten.
(8) In den übrigen, hiervon nicht betroffenenAspekten der Entgeltkalkulationgelten wie bisher die Vorgaben des im Rahmen der Verbändevereinbarung erlassenen Grundsatzdokuments für die Berechnung der Entgelte für die regionalen und überregionalen Zonen des Gastransports in der Schweiz vom 30. April 2015 (Version 2.7). Die vonden HD-Gasnetzbetreibern etabliertenRegelnzur Kalkulationder Netzentgelte(Vorkalkulation, Nachkalkulation, Zertifizierungsprozess etc.) werden beibehalten .
(9) Die Netznutzungsentgeltewerden nach den Vorgaben gemäss den Ziffern (5F(8) dieser Vereinbarung neu berechnet. Es sind nur Kosten anrechenbar, die für einen effizienten, kostengünstigen und sicheren Netzbetrieb relevant und nötig sind.
(10) Weil die NNE für das Gasjahr 2024/25 bereits per Anfang August 2024 publiziert werden müssen, und der WACC zu dem Zeitpunkt der Zertifizierung weder bekannt war noch von den jeweiligen Gremien der HDNB verabschiedet werden konnte, wurde ein anderer (höherer) WACC für die Bestimmung der NNE angewendet. Die Deckungsdifferenz aus den unterschiedlichenWACCs wird zugunsten der Endkunden in die Kalkulationder Folgejahre eingerechnet.
(11) Die HD-Gasnetzbetreiber reichen dem Preisüberwacher die von einer externen, unabhängigen Stelle zertifizierte Kalkulation ihrer Netznutzungsentgelte während der Dauer der e.R. unaufgeforderteIn. SIe sollen aufzeigen, dass die Kalkulationsmethodik nichtzu Ungunsten der Durchleitungsnachfrager verändert wurde. Die HD-Netzbetreiber informierenden Preisüberwacherüber allfälligeÄnderungen der Prozesse zur Netzkalkulation .
(12) Es ist beabsichtigt, dass der aus Gründen mangelnder Wesentlichkeit nicht in die vorliegende e.R. einbezogene HD-Gasnetzbetreiber, die Aziende Industrialidi Lugano (AIL), sein Netznutzungsentgeltab 1. Oktober 2024 ebenfalls basierend auf der neuen e.R. anpasst.
III Inkrafttreten und Befristung
(13) Diese e.R. trittam 1. Oktober 2024 in Kraft und ersetzt die e.R. von September 2020. Sie giltbis zum 30. September 2025. Sie kann in gegenseitigemEinvernehmen der Parteien verlängert werden. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Gasmarkt möglich(Art. 11 Abs. 2 PÜG).
IV Sanktionen
(14) Bei Zuwiderhandlungengegen diese e.R. kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung. Jeder HD-Gasnetzbetreiber kann nur in Bezug auf die Festsetzung der Netznutzungsentgeltedes von ihm selbst betriebenen HD-Netzes bestraft werden.
V Kommunikation
(15) Die Parteien koordinierendie Kommunikationdieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern, August 2024
Für den Preisüberwacher Niederhauser Beat GBR9J0
B 1+ 19.08.2024
Info: admin.ch/esignature l validator.ch
Beat Niederhauser, Stv. des Preisüberwachers
für Swis
für Gaznat SA F
für Erdgas Zentralschweiz AG
für Erdas Ostschweiz AG
LM L. Weber