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Einvernehmliche Regelung mit SBB
EINVERNEHMLICHE REGELUNG
(gemäss Art. 9 PüG)
zwischen den
Schweizerische Bundesbahnen (SBB) Hochschulstrasse 6
3000 Bern 65
einerseits und dem
Preisüberwacher Herr Rudolf Strahm Effingerstrasse 27
3003 Bern
andererseits betreffend
Distanzzuschlige im Personen-Fernverkehr der SBB
Die Parteien haben die folgende einvernehmliche Regelung getroffen:
1 Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung bilden die von den SBB im Personen-Fernverkehr per 9. Dezember 2007 geplanten Distanzzuschläge auf den Linien(-abschnitten) Genf/Flughafen - Lausanne; Lausanne — Freiburg; Bern — Zürich; Zürich -Basel; Zürich — Winterthur sowie Bern — Luzern.
2 Preismassnahmen
2.1 Die SBB verzichten darauf, neue Distanzzuschläge einzuführen oder bestehende Distanzzuschläge zu erhöhen. Insbesondere gilt dieser Verzicht für die folgenden, ursprünglich ab 9. Dezember 2007 geplanten zusätzlichen Distanzzuschläge:
Strecke Tarifkm Ist-Zustand | Geplante Tarifkm ab 9.12.07 Genéve Aéroport - Lausanne 80 84 Lausanne — Fribourg 69 76 Bern — Zürich 164 172 Zürich — Winterthur 31 34 Basel — Zürich 105 110 Bern ~ Luzern 125 130
2.1 Die im direkten Verkehr per 9. Dezember 2007 vorgesehenen Preismassnahmen, namentlich beim Normaltarif (T600) und bei den Strecken- und Inter-Abonnementen (T650), werden wie geplant umgesetzt.
3 Kommunikation
Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.
4 Befristung
4.1 Die Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bis Dezember 2008. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung innerhalb dieses Zeitraums ist nur bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
5 Sanktionen
5.1 Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen die Art. 23 und
25 PüG zur Anwendung. Schweizerische Bundesbahhen (SBB) Der Preisüberwacher Hochschulstrasse 8 Rudolf Strahm