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Einvernehmliche Regelung mit HD-Gasnetzbetreibern

0 Schweizerische Eidgenossenschaft

Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Einvernehmliche Regelung (gemässArt. 9 PÜG)

zwischen

Swissgas, Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas Grütlistrasse 44

8002 Zürich

nachfolgend „Swissgas“

sowie

Gaznat SA Sociëtë pour I'Approvisionnement et Ie Transport du Gaz Naturel en Suisse Romande Av. Gënëral Guisan 28 1800Vevey

Erdgas ZentralschweizAG Industriestrasse 6

6005 Luzern

Gasverbund MittellandAG Untertalweg 32

4144 Arlesheim

Erdgas OstschweizAG Bernerstrasse

8010 Zürich

nachfolgend „die Regionalgesellschaften“

alle gemeinsam nachfolgend „HD-Gasnetzbetreiber“

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und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2

3003 Bern

nachfolgend „der Preisüberwacher“

betreffend

Netznutzungsentgeltedes schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes

A. Vorbemerkungen

(1) Die ursprünglichvereinbarte einvernehmliche Regelung (e.R.) von Oktober 2014 ist per September 2016 revidiertund erneuert worden. Die Fortführung in Form dieser Anschluss-e.R. galt bis zum Inkrafttreten des geplanten Gasversorgungsgesetzes, längstens aber bis am 30. September 2020. Aus diesem Grund hat der Preisüberwacher die HD-NetzbetreiberEnde Januar 2020 dazu eingeladen,Verhandlungenfür eine Erneuerung der e.R. inkl.Anpassungen an die aktuellen Begebenheiten aufzunehmen.

(2) Ob ein Gasversorgungsgesetz erlassen wird, ist heute offen. Mitdem Entscheid der Wettbewerbskommission (WEKO) im Frühsommer 2020, den Erdgasmarkt in der Zentralschweiz vollständigzu öffnen, hat sich die Ausgangslage verändert. Auch den damit verbundenen Unsicherheiten soll die vorliegende e.R. Rechnung tragen.

(3) Der Preisüberwacher und die HD-Gasnetzbetreiber sind sich nicht einig über die Herleitung des WACC und haben gegenseitig Vorbehalte bezüglich der jeweils präferierten Methodik zur Herleitung des WACC. Um trotz dieser Uneinigkeit langjährige und kostspielige Verfahren zu vermeiden, wird auf eine methodische Herleitung des WACC verzichtet und ein Pfad zur Senkung des WACC vereinbart, welcher den HD-Gasnetzbetreibern in zumutbarer Weise eine Planungssicherheit ermöglichen soll.

B. Vereinbarungen

1 Gegenstand

(4) Gegenstand der e.R. sind die Nutzungsentgelte des gesamten schweizerischen Hochdruck-Gasnetzes ab 1. Oktober 2020.

II Netznutzungsentgelte

(5) Die HD-Gasnetzbetreiber verpflichtensich, die Kalkulation der Nutzungsentgelte für die Dauer dieser Vereinbarung gemäss den Ziffern (6)–(9) dieser Vereinbarung vorzunehmen

(6) Die Höhe des Kapitalkostensatzes (WACC), der in die Berechnung der Netznutzungsentgelte der HD-Netzbetreiber einfliesst, wird nominal wie folgt festgelegt: 4.2% vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 4.1% vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 4.0% vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023 3.8% vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024

(7) Der zusätzliche Abschreibungsbedarf, der sich aus der Umstellungvon den Wiederbeschaffungswerten auf Anschaffungs- bzw. Herstellkosten sowie der spezifischen, historischen Situationder HD-Gasnetzbetreiber ergab, wurde in der e.R. von Oktober 2014 mit der Bildung einer zweckgebundenen Investitionsreserve berücksichtigt. Die Investitionsreserve beläuftsich auf Total 251 Mio. Franken und wird über den Zeitraum von 2014– 2034 im Rahmen der Kalkulationgeäufnet. Die zweckgebundenen Mittelkönnen nicht

ausgeschüttet,jedoch für Investitionenins HD-Erdgasnetz verwendetwerden. Die Kapitalkosten der Investitionen, welche aus dieser Investitionsreserve finanziert werden, stellen anrechenbare Kosten dar. Während der Dauer der e.R. wird die Investitionsreserve mit jährlich maximal 12.5 Mio. Franken bedient.

(8) Die Kapitalkosten werden weiterhinauf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt.Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.

(9) In den übrigen, hiervon nicht betroffenen Aspekten der Entgeltkalkulationgelten wie bisher die Vorgaben des im Rahmen der Verbändevereinbarung erlassenen Grundsatzdokuments für die Berechnung der Entgelte für die regionalen und überregionalen Zonen des Gastransports in der Schweiz vom 30. April 2015 (Version 2.7). Die von den HD- Gasnetzbetreibern etabliertenRegeln zur Kalkulation der Netzentgelte (Vorkalkulation, Nachkalkulation,Zertifizierungsprozess etc.) werden beibehalten. Die Erdgas Zentralschweiz AG berücksichtigt hierbei die Verfügung der WEKO vom 25. Mai 2020 und die in dieser Verfügung bestätigte einvernehmliche Regelung, insofern Abweichungen von der Kalkulationgemäss dem im Rahmen der Verbändevereinbarung erlassenen Grundsatzdokument angebracht sind.

(10) Die Netznutzungsentgeltewerden jährlich nach den Vorgaben gemäss den Ziffern (6)– (9) dieser Vereinbarungneu berechnet. Es sind nur Kosten anrechenbar, die für einen effizienten, kostengünstigen und sicheren Netzbetrieb relevant und nötig sind.

(11) Die HD-Gasnetzbetreiber reichen dem Preisüberwacher die jährliche, von einer externen, unabhängigen Stelle zertifizierte Kalkulation ihrer Netznutzungsentgelte während der Dauer der e.R. unaufgefordertein. Sie sollen aufzeigen, dass die Kalkulationsmethodik nicht zu Ungunsten der Durchleitungsnachfrager verändert wurde. Die HD-Netzbetreiberinformierenden Preisüberwacher über allfälligeÄnderungen der Prozesse zur Netzkalkulation.

(12) Es ist beabsichtigt,dass der aus Gründen mangelnderWesentlichkeitnichtin die vorliegende e.R. einbezogene HD-Gasnetzbetreiber, die Aziende Industrialidi Lugano (AIL), sein Netznutzungsentgeltab 1. Oktober 2020 ebenfalls basierend auf der neuen e.R. anpasst.

III Inkrafttreten und Befristung

(13) Diese e.R. trittam 1. Oktober 2020 in Kraft und ersetzt die e.R. von Oktober 2014, die im September 2016 revidiertwurde. Sie gilt bis zum 30. September 2024. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien verlängert werden. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichenVerhältnisseim Gasmarkt möglich(Art. 11 Abs. 2 PÜG).

IV Sanktionen

(14) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese e.R. kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung. Jeder HD-Gasnetzbetreiber kann nur in Bezug auf die Festsetzung der Netznutzungsentgeltedes von ihm selbst betriebenen HD-Netzes bestraft werden.

V Kommunikation

(15) Die Parteien koordinierendie Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Bern, September 2020

Der P !isüberwacher

Me ans

für Swissgas

CL(a'ä.W für Gaznat SA

f811 Bourgeois CEO C

für ErdgasZe/älschweiz AG

P %/ts+- für Gasverbund Mittelhn\ AG

1.IJ //M/ A, /dl.L /4/b,gh// für Erdas Ostschweiz AG