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Einvernehmliche Regelung mit der Swisscom (Schweiz) AG
0 Schweizerische Eidgenossenschaft
Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svËzra Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Einvernehmliche Regelung (gemässArt. 9 PÜG)
zwischen der
Swisscom (Schweiz) AG Alte Tiefenaustrasse 6
nachfolgend „Swisscom
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
nachfolgend „der Preisüberwacher“
betreffend
Preisanpassung des FTTH-Vorleistungsprodukts Access Line Optical (ALO)
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A. Präambel
(1) 2018 eröffnete der Preisüberwacher eine Untersuchung über die Preise für die Miete einer Glasfaser im Swisscom FTTH-Netz für Fernmeldedienstanbieterinnen zur Erschliessung ihrer Endkunden. (2) Auf Ersuchen des Preisüberwachers hat Swisscom die Preisgestaltungder FTTH-Vorleistungsprodukte erläutert sowie technische Informationen und Angaben über die Kosten und Investitionen ins FTTH-Netz sowie die Entwicklung der Nachfrage eingereicht. Gestützt auf diese Informationen hat der Preisüberwacher die Preishöhe des Produktes Access Line Optical (ALO) analysiert und einen Anpassungsbedarf identifiziert. (3) In Verhandlungen zwischen der Swisscom und dem Preisüberwacher konnte nachfolgende einvernehmliche Regelung gefunden werden:
B. Einvernehmliche Regelung
1 Gegenstand
(4) Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die Preise für das Produkt Access Line Optical (ALO) der Swisscom.
II Massnahme
(5) Swisscomsenkt den monatlichenPreis für das ProduktALO mitWirkung ab 1. Oktober 2020 auf maximal 25.00 Franken (exkl. MwSt.).
(6) Die einmaligenPreise gemäss dem Handbuch Preise ALO werden dabei nichterhöht.
III Inkrafttretenund Befristung
(7) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 30. September 2022. (8) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PÜG).
IV Sanktionen
(9) Bei Zuwiderhandlungengegen diese einvernehmlicheRegelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.
V Kommunikation
(10) Die Parteien koordinierendie Kommunikationdieser einvernehmlichenRegelung gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern, 13. Juli 2020
Swisscom Der Preisüberwacher
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