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Einvernehmliche Regelung mit Cablecom

Einvernehmliche Regelung

(gemäss Art. 9 PüG)

zwischen

Cablecom GmbH, gesetzlich vertreten durch Eric J. Tveter und Bernd Kleinsteuber Zollstrasse 42, 8042 Zürich

und dem

Preisüberwacher, Herrn Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend Kabelfernsehgebühren

A. Präambel

Nachfolgende Vereinbarung zwischen der Cablecom und dem Preisüberwacher regelt den monatlichen Abonnementspreis für den Kabelanschluss und den Zugang zum analogen und digitalen Radio- und Fernsehgrundangebot der Cablecom. Grundlage der Einigung ist das auf 1. Juni 2010 veränderte Leistungsangebot der Cablecom.

Der Preisüberwacher begrüsst, dass Cablecom weiterhin bereit ist, ein analoges Programmangebot im heutigen Umfang weiterzuführen und die Preissenkung von Fr. 2 im Monat für die Miete der Set-Top-Box, die neu zudem HD-tauglich ist (Aktueller Mietpreis einer HD-Box: Fr. 15 pro Monat). Reduziert wurde die Anzahl im Grundangebot enthaltenen digitalen Programme. Für bestehende Abonnenten des digitalen Grundangebots besteht kein Zwang, auf das neue Angebot zu wechseln.

Angesichts der insgesamt als positiv zu wertenden Angebotsanpassungen und der in den letzten drei Jahren in den Netzausbau getätigten Investitionen kann die geplante moderate Preiserhöhung des Kabelanschlusses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vertretbar bezeichnet werden. Die Cablecom hat den Bedenken des Preisüberwachers insofern Rechnung getragen, als dass sie die geplante Erhöhung des monatlichen Abonnementspreises von 2 Franken auf 70 Rappen reduziert und auf 1. Juni 2010 verschoben hat. Ebenfalls verpflichtet sich Cablecom, mindestens bis Ende 2012 auf eine weitere Erhöhung der betroffenen Preise zu verzichten.

Die Wahl des Standards „Common Interface Plus (CI+)“ für das Zugangssystem zum digitalen Programmangebot ist ein geschäftspolitischer Entscheid der Cablecom, der nicht in den Anwendungsbereich des Preisüberwachungsgesetzes fällt und somit vorliegend nicht zu beurteilen ist. Die Frage der Zulässigkeit von Zugangs- und Verschlüsselungssystemen ist Gegenstand der laufenden Revision des Radio-und Fernsehgesetzes (RTVG). Ob CI+ den Anforderungen des künftigen RTVG genügt, ist offen. Der Preisüberwacher erachtet es als positiv, wenn für den Empfang von digitalen Programmen der Bezug einer Set-Top-Box der Cablecom künftig nicht mehr zwingend ist.

B. Einvernehmliche Regelung

I Gegenstand

1.1 Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung ist der monatliche

Abonnementspreis für den analog/digitalen Kabelanschluss zum Empfang des Radio- und Fernsehgrundangebots der Cablecom, jeweils ohne Inhouse-Vollservice, sowie die Preise für die Empfangsgeräte bzw. -module, die für den Bezug des digitalen Programmangebots erforderlich sind.

1.2 Diese Regelung gilt für alle Netze von Gesellschaften, welche heute im Eigentum der Cablecom sind oder an denen die Cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss hat oder bis zum 31. Dezember 2012 erlangt.

1.3 Für den Fall, dass die Cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss an einem Netz erlangt, welches selber bereits einer einvernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher oder einer Verfügung desselben untersteht, geht diejenige Regelung bzw. Verfügung bis zu deren Ablauf der hier vorliegenden einvernehmlichen Regelung vor, es sei denn der Leistungsumfang in solchen Netzen entspricht den in der vorliegenden einvernehmlichen Regelung getroffenen Vereinbarungen. In diesem Fall gilt ausschliesslich die vorliegende Vereinbarung.

1.4 Erlangt die Cablecom direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss an einem zusätzlichen Netz, gelten ab nächster Rechnungsstellung die in dieser Regelung festgelegten Ansätze als Höchstpreise. Vorbehalten bleiben Ziffer 1.3 sowie zivilrechtliche Vereinbarungen der bestehenden Abonnenten des entsprechenden Netzes beispielsweise im Hinblick auf Ankündigungsfristen von Preisänderungen etc.

1.5 Für den Fall, dass Cablecom vor dem 31. Dezember 2012 ihren bestimmenden Einfluss an einem Netz an ein anderes abgibt, welches selbst bereits einer einvernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher oder einer Verfügung desselben untersteht, geht die hier vorliegende einvernehmliche Regelung vor.

H. Garantie eines analogen Grundangebots

  1. Cablecom behält das bisherige analoge Grundangebot bei. Es besteht weiterhin aus 36 Fernseh- und mindestens 35 Radioprogrammen. Cablecom verzichtet auf die Abschaltung von analogen Programmen. Im Falle von weiteren Aufschaltverpflichtungen wird Cablecom nach objektiven Kriterien darüber entscheiden, welches Programm zulasten eines aufzuschaltenden Programms in den digitalen Bereich migriert wird. Die Gesamtanzahl von analogen Programmen wird aber in jedem Falle erhalten bleiben.

  2. Ausnahmen gelten lediglich in denjenigen Netzen, die noch nicht über eine Bandbreite von mindestens 606 MHz verfügen. In solchen Netzen kann unter Anwendung von Ziff. VII 2 auch eine geringere Anzahl von Programmen verbreitet werden.

IH. Digitales Grundangebot 1. Cablecom führt ein digitales Grundangebot ein, das die folgenden Kriterien erfüllt: a) Das digitale Grundangebot per 1. Juni 2010 umfasst:

« 55 Fernsehprogramme und 70 Radioprogramme, einschliesslich

e alle Fernsehprogramme, die bislang aus dem analogen Angebot migriert wurden,

e alle von der SRG angebotenen HD-Programme, soweit Cablecom diese beziehen kann, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten,

e die „Fernsehen auf Abruf“ Funktionalität nach Verfügbarkeit, solange und soweit Cablecom diese beziehen kann, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten.

b) Die Miete der Set-Top-Box zum Bezug des digitalen Grundangebots darf Fr. 3.70' pro Monat nicht überschreiten.

2 Um ihren Kunden den Bezug der im Grundangebot enthaltenen HD-Programme zu

ermöglichen, stellt Cablecom auch im Rahmen des digitalen Grundangebots HD-fähige Set- Top-Boxen zur Verfügung.

IV Common Interface Plus (CI+)

  1. Der Preisüberwacher nimmt zur Kenntnis, dass Cablecom bis zum 1. Juni 2010, spätestens aber bis 1. September 2010 die CI+ Funktionalität einführt. Die Wahl des Standards CI+ liegt in der Verantwortung der Cablecom.

  2. Cablecom wird die hierfür erforderlichen Module spezifizieren. Der Vertrieb der Module erfolgt durch den Einzelhandel. Die Einzelhändler legen den Preis fest.

  3. Soweit das digitale Grundangebot gemäss Ziff. II mittels einem CI+ Modul erfolgt, überlässt Cablecom die Smartcard unentgeltlich, d.h. ohne eine zusätzliche monatlich zu entrichtende Abonnementsgebühr und ohne einmalig anfallende Gebühren.

  4. Cablecom schränkt den Konsum und die Speicherung von Inhalten mittels CI+ nicht ein, ausser es wird von den Inhaltsanbietern ausdrücklich verlangt.

V Auslaufen des bisherigen digitalen Grundangebots

  1. Für diejenigen Kunden, die das bisherige digitale Grundangebot (110 Programme für Fr. 6.- einschliesslich MWSt.) per 1. April 2010 abonniert haben, wird das Angebot unbefristet weitergeführt. Dies gilt ebenfalls für Kunden, die vor dem 1. April 2010 eine Set-Top-Box der Cablecom gekauft haben.

  2. Kunden, die auf das neue digitale Grundangebot gemäss Ziff. II wechseln wollen, können diesen Wechsel unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist bzw. auf das Ende ihrer jeweiligen Vertragsdauer vollziehen. Der Wechsel erfolgt kostenfrei. Bei vorzeitigem

' Alle Preise in dieser einvernehmlichen Regelung verstehen sich ausschliesslich MWSt. und _|, Urheberrechtsgebühren und der Abgabe an die Stiftung Kabelnetz Basel von Fr. 1.65 pro Monat. u:

Wechsel kann Cablecom nur dann, wenn der Wechsel mit einem Austausch der Set-Top-Box verbunden ist, eine einmalige Gebühr von Fr. 25 verlangen.

VI Unentgeltliche Breitbandinternetverbindung

  1. Jeder analoge Grundanschluss, der sich in einem bereits digitalisierten Netz befindet, beinhaltet eine Internetverbindung mit einer Ubertragungsrate von 300 KBit/s.

  2. Jeder Cablecom Kunde, der über einen Grundanschluss gemäss vorstehendem Absatz verfügt, erhält auf Verlangen ein Modem zur Verfügung gestellt, um die Internetverbindung nutzen zu können. Zusätzliche monatlich wiederkehrende Abonnements- oder Nutzungsgebühren werden von Cablecom nicht erhoben, der Dienst ist mithin kostenfrei.

VII Preise

  1. Der monatliche Abonnementspreis für einen analog/digitalen Kabelanschluss kann frühestens per 1. Juni 2010 auf maximal Fr. 23.20 erhöht werden. Sehen die individuellen Verträge eine Ankündigungsfrist vor, welche nach dem 1. Juni 2010 abläuft, so ist eine Erhöhung erst auf den Termin des Ablaufs der Ankündigungsfrist hin möglich. Kunden, die den Abonnementspreis jährlich im Voraus bezahlen, wird Cablecom - sofern es die individuellen Verträge zulassen - die Preiserhöhung ab 1. Juni 2010 nachträglich mit der Jahresrechnung für das Jahr 2011 in Rechnung stellen.

  2. Die Preise für den Kabelanschluss in Netzen, die noch nicht aufgerüstet sind und in denen nicht alle Basisdienste gemäss Ziff. II, TIL, IV, VI erhältlich sind, bleiben unverändert und können erst erhöht werden, wenn die entsprechenden Basisdienste verfügbar sind.

VII Service Plus

„Service Plus“ Verträge sind nicht Gegenstand dieser einvernehmlichen Regelung und stellen ein freiwilliges Zusatzangebot dar. Es besteht keine Verpflichtung, einen „Service Plus‘- Vertrag abzuschliessen.

IX Reduzierte Abonnementsgebühren

  1. Kundinnen und Kunden können auch weiterhin das „Nur-Radio“-Angebot beziehen. Der Preis beträgt weiterhin Fr. 14. Als Nachweis genügt die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der BILLAG.

  2. Ermässigungen für Spitäler, Schulen, Hotels, Altersheime und ähnliche Einrichtungen werden im Umfang der bisherigen Regelungen weiter gewährt. Weitere Vergünstigungen werden nur aufrechterhalten werden, soweit sie tatsächlich konkret in Anspruch genommen sind (Grandfathering).

X Kündigungsmöglichkeit

1 Cablecom informiert ihre Kunden über die Preisanpassung und gewährt Ihnen die

Möglichkeit auf den Zeitpunkt der Erhöhung des Abonnementspreises, ausserterminlich die Verträge aufzulösen. Das Kündigungsrecht bezieht sich auch auf digital Fernseh-, Internet- und Telefonieverträge, da die entsprechenden Dienstleistungen von Cablecom ohne Kabelanschluss nicht erbracht werden können.

2 Die Bestimmungen zum Schutze von Mietern und Pächtern gemäss Art. 35a

Fernmeldegesetz werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

3. Werden unbenützte Anschlüsse versiegelt, gehen die Kosten zu Lasten der Cablecom.

XI. Befristung der einvernehmlichen Regelung.

Diese einvernehmliche Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2012. Eine Aufhebung oder Anderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

XII Sanktionen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PÜG zur Anwendung.

Bern, 8. März 2010

Ey VL Der Preisüberwacher

- Eric J. Tveter Bernd Kleinsteuber