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Einvernehmliche Regelung mit der Post betr. Verzollung

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidg. Voikswirtschaftsdepartement EVD Confédération suisse ‚Preisüberwachung

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

EINVERNEHMLICHE REGELUNG

(gem. Art. 9 PUG)

zwischen

Der Schweizerischen Post

~ Konzernleitung

Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend

Verzollungspreise von Briefen und Paketen durch Post, GLS und EMS (Swiss Post

International)

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD Conféddération suisse Preisüberwachung

Confederazione Svizzera

Confederaziun swizra

1 Ausgangslage

Jede Sendung, welche aus dem Ausland stammt und in die Schweiz eingeführt werden soll, muss von Gesetzes wegen verzollt werden. Diese Arbeiten leistet seit 2008 im Brief- und Paketverkehr zwischen den Postgesellschaften die Schweizerische Post. Zusätzlich übernimmt die Schweizerische Post aus anderen Importkanälen Pakete für die Zustellung in der Schweiz (EMS und GLS). Ein einheitliches vereinfachtes Verfahren hat die Zolldirektion per 1. Januar 2011 eingeführt.

Im heutigen Leistungsangebot unterscheidet die Schweizerische Post zwischen Sendungen an Privatkunden und Sendungen an Geschäftskunden. Die jeweiligen Importkanäle sind diesen beiden Kundengruppen zugeordnet. Der Post-Kanal (Austausch von Sendungen zwischen Postgesellschaften) wird den Privatkunden zugeordnet, während EMS und GLS dem Geschäftskunden-Empfänger zugeordnet werden. Für Privatkunden betragen die Verzollungspreise pro Brief bzw. Paket in der Regel CHF 0 bis zur MWST- und Zoll-Freigrenze, danach CHF 18, resp. CHF 35. Für Geschäftskunden betragen die Preise pro Sendung (die mehrere Briefe bzw. Pakete umfassen kann) zwischen CHF 35 und CHF 53.

Nun hat sich die Schweizerische Post mit dem Preisüberwacher im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung wie folgt geeinigt:

2 Einvernehmliche Regelung

2.1 Absicht

Für die Verzollung von abgabepflichtigen Importsendungen in der Schweiz wendet die Schweizerische Post künftig ein einheitliches Preismodell über alle Kanäle (Postkanal, EMS, GLS) an. Dieses Preismodell umfasst eine Grundgebühr und einen variablen Betrag in Abhängigkeit vom Warenwert.

2.2 Kurzfristige Massnahme per 1.10.2011

Die Schweizerische Post senkt bei den Paketen Swiss Post GLS (nachfolgend GLS), welche unter die MWST- und Zollfreigrenze fallen, per 1. Oktober 2011 den Preis für die Verzollungsdienstleistungen von aktuell CHF 43 (zusammengesetzt aus Verzollungspreis von CHF 33 + Administrationsgebühren von CHF 10) pro Sendung auf CHF 0 (Null).

2.3 Mittelfristige Massnahme ab 1.3.2012

Da die technischen Anpassungen in den Verzollungssystemen der Postverzollung von EMS und GLS mehr Zeit benötigen, tritt das neue Preismodell gemäss den nachfolgenden Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 am 1.

März 2012 in Kraft.

2.3.1 Herkunftsland- und Warenwertmodell

Die Schweizerische Post setzt für sämtliche Kanäle (Post, EMS und GLS) ein einheitliches Warenwertmodell um. Das Modell umfasst einen Grundpreis, einen variablen Betrag in Abhängigkeit vom Warenwert und eine maximale Verzollungspreis. Der Grundpreis variiert in Abhängigkeit der Herkunft der Sendung, d.h. es gibt eine Zone 1 für Sendungen aus Nachbarländern der Schweiz (Deutschland, Frankreich Italien, Österreich) und eine Zone 2 für Sendungen aus dem Rest der Welt. Der höhere Grundpreis für Sendungen aus dem Rest der Welt ist u.a. auf durchschnittlich höhere Verzollungskosten zurückzuführen.

2.3.2 Kostenlosigkeit . . Die Schweizerische Post kassiert keinen Verzollungspreis bei unter die Abgabefreigrenze

fallenden Sendungen.

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD Confédération suisse Preisüberwachung

Confederazione Svizzera

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2.3.3 Preisstruktur -

Für abgabepflichtige Sendungen findet folgendes Preismodell Anwendung:

Verzollung von Briefen und Paketen durch Post, EMS und GLS Preis (CHF) Grundpreis Verzollung Zone 1 Nachbarländer (DE, IT, FR, AUT) 12.- Grundpreis Verzollung Zone 2 Rest der Welt 16.50 Zuschlag Warenwert 3% Maximaler Verzollungspreis 70.-

2.3.4 Zusatzdienste

Die folgenden Beträge werden für unten erwähnte Zusatzdienste erhoben:

Zusatzdienste Preis (CHF)

Nötige Besichtigung" und Lagerung von Sendungen wegen fehlender 13.-

Informationen

Verzollung von Sendungen, die einem nichtzollrechtlichen Erlass unterliegen 13.-

Von der EZV angeordnete Zollrevision” 13.-

Mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Beträge für die Mehrwertsteuer und die Zölle können keine zusätzlichen Abgaben ausser die vorstehend erwähnten verlangt werden. Weitere (Auftrags-) Leistungen wie Transitabfertigung, Freipassanfertigung, Sonderabfertigung, usw. können separat in Rechnung gestellt werden, sind aber nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

3 Befristung

Diese einvernehmliche Regelung ist befristet bis zum 28. Februar 2014. Eine Aufhebung oder Änderung ‘dieser Vereinbarung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Art. 11 Abs. 2 PüG) möglich.

4 Kommunikation

Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

5 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PUG zur Anwendung.

Bem, AL. 3.20 AA Bem, 13.9. 2044 Die Schweizerische Post Preisübenwacher Juerg Michael Bucher = Jean-Pierre Walter Streich & > Jürg Bucher Jean-Pierre Streich lei€rhan: Konzernleiter Mitglied der Konzernleitung oo.

' Eine Besichtigung bzw. Lagerung abgabefreier Sendungen wird nicht verrechnet. ? Eine Zollrevision wird durch die Eidgenössische Zollverwaltung angeordnet. Die Sendung muss durch die Schweizerische Post geöffnet und zusammen mit allen Zolldokumenten dem Zoll vorgelegt werden. Die Gebühr für Zollrevisionen wird auch auf

abgabefreie Sendungen erhoben.