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Einvernehmliche Regelung mit Wasser Uetikon AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
(gemäss Art. 9 PUG) zwischen
Wasser Uetikon AG
handelnd durch
Herr Kurt Hanggi, Prasident des Verwaltungsrates, Herr Beat Mathys, Geschäftsführer
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27
3003 Bern
betreffend
Wasserpreise
Die Wasser Uetikon AG will die Wasserversorgung auch in Zukunft schuldenfrei halten. Da das Aktionariat nicht beabsichtigt, für die notwendigen Investitionen zusätzliches Eigenkapital in entsprechender Höhe einzubringen, bedeutet dies, dass die Gebührenzahler, welche bereits die bestehende Infrastruktur finanziert haben, über Gebühren auch die Investitionen für die nächste Generation finanzieren. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die Kosteneinsparungen (entfallender Fremdkapitalzins) voll den Gebührenzahlern zu Gute kommt und dass die so gebildeten stillen und offenen Reserven auch langfristig weder als Gewinn ausgeschüttet noch als Eigenkapital verzinst werden.
Eine solche Finanzierungspolitik bedingt auch, dass die Aktionäre einen Teil des angemessenen Gewinns (den Anteil der Wertsteigerung) im Unternehmen belassen. Im Gegensatz zu den Vorfinanzierungen der Gebührenzahler, kann der Anteil des angemessenen Gewinns, der einbehalten wird, in Zukunft zum Eigenkapital als Basis für die Ermittlung des zukünftigen angemessenen Gewinns gezählt werden.
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Wasserpreise des Versorgungsgebiets der Wasser Uetikon AG. Die Anschlussgebühren sind nicht Gegenstand dieser Regelung.
Betroffen sind nur die Detaillieferungen, nicht aber allfällige Gros-Lieferungen an andere Verteiler.
Geregelt werden die Grundgebühren und die Mengenpreise per 2011 und 2012 sowie die Vorfinanzierungen durch die Gebührenzahlenden.
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1.1 Grundgebühren und Mengenpreis per 2011 und 2012
Diese Werte gelten als Obergrenze und dürfen von der Wasser Uetikon AG auch | tiefer angesetzt werden.
1.2 _ Vorfinanzierungen durch Gebührenzahlende
Die Wasser Uetikon AG stellt sicher, dass die Kosteneinsparungen, welche aus der Tatsache resultieren, dass kein Fremdkapital aufgenommen werden muss, voll den Gebührenzahlern zu Gute kommt. Sie stellt auch langfristig sicher, dass die gebildeten stillen und offenen Reserven, welche über die thesaurierten Anteile des jeweils angemessenen Gewinns hinaus gehen, weder als Gewinn ausgeschüttet noch als Eigenkapital verzinst werden.
Das Betriebsergebnis ohne Anschlussgebühren und Abschreibungen für die nächsten zwei Jahre wird insgesamt auf 640‘000 Franken geschätzt. Dies teilt sich auf Abschreibungen, Vorfinanzierung sowie den angemessenen Gewinn ‘von 80‘000 Franken (40'000 pro Jahr) auf.
Der Verwaltungsrat der Wasser Uetikon AG setzt sich dafür ein, dass max. CHF 40'000 (20‘000 Franken pro Jahr) als Dividenden ausgeschüttet wird. Sollte die Delegiertenversammlung trotzdem eine höhere Dividende beschliessen, kann in der .Folge für eine neue Bestimmung der angemessenen Tarife nicht mehr von einer vollständigen Eigenfinanzierung ausgegangen werden.
2 Befristung der einvernehmlichen Regelung
Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2012. Eine Aufhebung oder Änderung ist nur bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
3 Sanktionen
Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und
25 PUG zur Anwendung
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Kurt Hang Beat Mathis PräsidentVR Geschäf