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Einvernehmliche Regelung vom 11.12.2020 mit SBB
Schweizerische Eidg nossenschaft Ei genössisc es Departemen für Wrtschaft, Bildung und Forschung WBF onfed ration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung vom 11. Dezember 2020 gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20)
zwischen
Schweizerische Bundesbahnen SBB Personenverkehr Gardistrasse 2
3000 Bern 65
(nachfolgend „SBB')
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Einsteinstrasse 2
3003 Bern
(nachfolgendder Preisüberwacher )
(zusammen nachfolgend als „Parteien")
betreffend
Sparbillett-Offensive zur Nachfragesteigerung im öffentlichen Verkehr (ÖV)
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A. Vorbemerkungen
(1) Die vorliegende einvernehmliche Regelung vom 11. Dezember 2020 ersetzt die gemein¬ same Erklärung vom 9. März 2020 bzw. deren Modifikationen vom 27. März 2020.
(2) Die gemeinsame Erklärung vom 9. ärz 2020 zwischen dem Preisüberwacher und der SBB hielt fest, dass im Jahr 2020 im Sinne einer nachhaltigen Preis- und Sortimentsstra¬ tegie Sparbillette mit einer Rabattsumme von Total 100 Millionen Franken den Reisenden zugutekommen sollten. Im Rahmen der Bekämpfung des neuen Corona Virus hatte der Bundesrat die Situation in der Schweiz am 16. März 2020 als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz (SR 818.101) eingestuft. Neben den Schulen wurden damit auch .Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe geschlossen. Die Bevölkerung wurde dazu aufgefordert zu Hause zu bleiben. Der Verkauf von Sparbil¬ letten ist deshalb per 19. März 2020 eingestellt worden. Am 8. Juni 2020 konnten die Beschränkungen (mit Ausnahme einer später eingeführten Maskenpflicht) zwar aufgeho¬ ben werden. Die Nachfrage im Fernverkehr und damit die Absatzmöglichkeiten der SBB für Sparbiilette haben sich jedoch seit dem Übergang zur «besonderen Lage» im Juni 2020 nicht voll erholen önnen. Dies wird laut Prognosen mindestens auch noch 2021 der Fall sein. Die vorliegende einvernehmliche Regelung basiert auf der aktuellen Nachfrageprognose der SBB.
(3) Die ge einsame Erklärung vom 9. März wurde bereits am 27. März 2020 ein erstes Mal angepasst, indem die Umsetzungsfrist der Kompensationsmassnahmen bis Ende Juni 2021 erstreckt wurde.
(4) Der Bundesrat hat entschieden, den sogenannten Trassenpreis zu reduzieren. Im regio¬ nalen Personenverkehr haben die Besteller beschlossen, dass die hier eingesparten 30 Millionen Franken pro Jahr eine Senkung des jährlichen Abgeltungsbedarfs ermögli¬ chen sollen. Im Fernverkehr wird diese Kostensenkung von 2021 bis 2023 in der Höhe von rund 30 Millionen Franken pro Jahr hingegen den Kundinnen und Kunden vollumfänglich in Form der in dieser Vereinbarung definierten Sparbillett-Rabatte zugutekommen.
B. Vereinbarungen
i. Gegenstand
(5) Ein attraktiver öffentlicher Verkehr (ÖV) muss auch über ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis verfügen. Die Parteien sind überzeugt, dass das Gesamtpreisniveau trotz pande¬ miebedingtem Nachfragerüc gang nicht weiter erhöht werden darf. Viele Verbindungen waren bereits vor der Pandemie schwach ausgelastet und stossen Ende 2020 noch we¬ niger an ihre Kapazitätsgrenze. Für solch schwach ausgelastete Verbindungen sowie ge¬ nerell in Nebenverkehrszeiten wird mit einer Sparbillett-Offensive eine (Rück-)Gewinnung von Kundinnen und Kunden angestrebt. Diese dient der Ertragssicherung im ÖV während und nach der Corona-Krise. Damit sollen nicht nur Kundinnen und Kunden gewonnen
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werden (Mehrverkehr). Laut Bundesrat gilt es zudem, zeitlich differenzierte Tarife ver¬ stärkt zu nutzen. Ganz im Sinne eines angedachten «Mobility Pricings» leisten die Sparbiilette bereits heute einen wichtigen Beitrag zur Glättung von erkehrsspitzen und neh¬ men damit dieses Anliegen beim ÖV vorweg.
(6) Der Anteil des ÖV am Gesamtverkehr soll gesteigert werden. Denn der Verkehrssektor dürfte sein Reduktionsziel ansonsten gemäss schweizerischem Treibhausgasinventar klar verfehlen. Es gilt Zugangshürden abzubauen und eine als attraktiv wahrgenommene Preisgestaltung zu gewährleisten. Die SBB und der Preisüberwacher setzen sich deshalb weiterhin für ein kundenfreundliches und integriertes Tarifsystem in der Schweiz ein.
II Spar iilett-Offensive
(7) Mit Fokus auf die doppelte Verlagerungswirkung von Reisenden - sowohl vom Motorisier¬ ten Individualverkehr (MIV) hin zum ÖV als auch von stark frequentierten auf schwach ausgelastete Verbindungen - werden vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Sparbillette (inkl. Sparkleingruppen) im Fernverkehr der SBB mit einem Rabatt zum regu¬ lären Preis in der Höhe von mindestens 200 Millionen Franken abgesetzt.
(8) Sollte das Ergebnis 2021 und/oder 2022 von SBB Fernverkehr über dem angemessenen Ni eau im besagten Jahr liegen, so erhöht sich der ausgerichtete Sparbillett-Rabatt um den doppelten Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Jahresergebnis und dieser Interventionsschwelie. Eine Rückerstattung für das Geschäftsjahr 2023 ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
Ili. Monitoring
(9) Die SBB weisen bis Ende Januar 2024 die ihren Kundinnen und Kunden gewährten Ra¬ batte durch abgesetzte Sparbillette anhand effektiver Verkaufszahlen gegenüber dem Preisüberwacher nach. Dieser Nachweis erfolgt separat je Klasse, getrennt für Vollzah¬ lende und Hal tax-Abo-Kundinnen und-Kunden.
{10) Wird das Ziel, Sparbillett-Rabatte im vereinbarten Umfang zu gewähren, um mehr als 13 Millionen Franken verfehlt, so verpflichten sich die SBB, den Differenzbetrag bis am 1. Mai 2024 allen bestehenden Halbtax-Abo-Kundinhen und -Kunden als Gutschrift auf ihrem Kundenkonto gutzuschreiben (Gutschrift je Konto = Differenzbetrag zwischen Soll- . betrag und den effektiv erreichten Sparbillett-Rabatten, dividiert durch Anzahl Halbtax- Abo-Kundinnen und -Kunden: der Mindestbetrag einer Gutschrift pro Kunde beträgt 5 Franken).
Bundesrat legt nächste Schritte zu Mobility Pricing fest. 13.12.2019, abrufba unter; www.u ek.admin.ch > Medien > Medienmitteilungen; zuletzt besucht am 4. Dezember 2020. Seite 3 von 5
IV Inkrafttreten und Befristung
(11) Diese einvernehmliche Regelung tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.
(12) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentli¬ chen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG). (13) Ein erneutes Ausrufen der «ausserordentlichen Lage» mit allgemeiner Aufforderung des Bundesrats, nicht zu reisen, führt zu keiner Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung gemäss Ziffer (12). Die Verpflichtung wird stattdessen für diesen Zeitraum ausgesetzt. Das bedeutet, dass sich die Erfüllungsfrist in Ziffer (7) automatisch um die Dauer der «ausserordentlichen Lage» verlängern würde.
V Sanktionen
(14) Bei Zuwiderhandlungen gegen die einverneh liche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.
VI Kommunikation
(15) Die Parteien koordinieren die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit.
Bern, 11. Deze ber 2020
SBB Der Preisüber acher
Toni Häne
Anhang: Nachfrageprognose gemäss SBB vom Dezember 2020 (wird nicht veröffentlicht)
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