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Einvernehmliche Regelung mit Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

gemäss Art. 9 PüG

zwischen

Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG, Marktgasse 37, Postfach 6362, 3001 Bern; handelnd durch ihre statutarischen Organe;

vertreten durch Patrick Raedersdorf, Fürsprecher, Zeughausgasse 18, 3000 Bern 7

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27

3003 Bern

betreffend Preisgestaltung der Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern (DMB)

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Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

A. Einleitung

Der Preisüberwacher und die Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG (DMB) haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz auf die Einführung von Mehrfahrtenkarten geeinigt, welche auf Basis einer einzelnen Fahrt für die Konsumenten mit Vergünstigungen verbunden sind:

B. Einvernehmliche Regelung

1 Preise

Die DMB führt per 1. Januar 2012 Mehrfahrtenkarten zu folgenden Preisen ein (inkl. MwSt):

Mehrfahrtenkarten Reduktion Durschnitts- gegenüber preis pro in % der Einzelfahrt

Billet PreisinFr. Fahrt inFr. Einzelfahrt in %

2 Billets 2.30 1.15 96 4

3 Billets 3.30 1.10 92 8

4Billets 4.30 1.08 90 10

5 Billets 5.30 1.06 88 12

Reduktion Durschnitts- gegentiber Anzahl Gesamtpreis preis pro in % der Einzeifahrt Block Einzelfahrten in Fr. Fahrt in Fr. Einzelfahrt in % 1Block 20 20.00 1.00 83 17

2 Blöcke 40 38.00 0.98 82 18

3 Blöcke 60 54.00 0.90 75 25

Der Einzelfahrtpreis bleibt unverändert bei Fr. 1.20.

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2 Dividende

Die DMB verpflichtet sich die Dividende auf 8% zu begrenzen.

3 Kapitalrückzahlung

Die DMB verzichtet auf eine Kapitalrückzahlung

4 Zweckgebundenheit

Die Vermögenswerte des Erneuerungsfonds und der Rückstellungen für Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen sowie Neubauten der Bahnanlagen sind zweckgebunden zu verwenden.

5 Befristung der einvernehmlichen Regelung

Die vorliegenden Regelungen gelten bis 31. Dezember 2014. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung vor diesem Zeitpunkt ist nur bei

wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).

6 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 P&G zur Anwendung.

Drahtseilbahn