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Einvernehmliche Regelung mit Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Einvernehmliche Regelung
gemäss Art. 9 PüG
zwischen
Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG, Marktgasse 37, Postfach 6362, 3001 Bern; handelnd durch ihre statutarischen Organe;
vertreten durch Patrick Raedersdorf, Fürsprecher, Zeughausgasse 18, 3000 Bern 7
und dem
Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27
3003 Bern
betreffend Preisgestaltung der Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern (DMB)
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Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
A. Einleitung
Der Preisüberwacher und die Drahtseilbahn Marzili-Stadt Bern AG (DMB) haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz auf die Einführung von Mehrfahrtenkarten geeinigt, welche auf Basis einer einzelnen Fahrt für die Konsumenten mit Vergünstigungen verbunden sind:
B. Einvernehmliche Regelung
1 Preise
Die DMB führt per 1. Januar 2012 Mehrfahrtenkarten zu folgenden Preisen ein (inkl. MwSt):
Mehrfahrtenkarten Reduktion Durschnitts- gegenüber preis pro in % der Einzelfahrt
Billet PreisinFr. Fahrt inFr. Einzelfahrt in %
2 Billets 2.30 1.15 96 4
3 Billets 3.30 1.10 92 8
4Billets 4.30 1.08 90 10
5 Billets 5.30 1.06 88 12
Reduktion Durschnitts- gegentiber Anzahl Gesamtpreis preis pro in % der Einzeifahrt Block Einzelfahrten in Fr. Fahrt in Fr. Einzelfahrt in % 1Block 20 20.00 1.00 83 17
2 Blöcke 40 38.00 0.98 82 18
3 Blöcke 60 54.00 0.90 75 25
Der Einzelfahrtpreis bleibt unverändert bei Fr. 1.20.
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2 Dividende
Die DMB verpflichtet sich die Dividende auf 8% zu begrenzen.
3 Kapitalrückzahlung
Die DMB verzichtet auf eine Kapitalrückzahlung
4 Zweckgebundenheit
Die Vermögenswerte des Erneuerungsfonds und der Rückstellungen für Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen sowie Neubauten der Bahnanlagen sind zweckgebunden zu verwenden.
5 Befristung der einvernehmlichen Regelung
Die vorliegenden Regelungen gelten bis 31. Dezember 2014. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung vor diesem Zeitpunkt ist nur bei
wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG).
6 Sanktionen
Bei Zuwiderhandlung gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 P&G zur Anwendung.
Drahtseilbahn