fd13378bc69100d323d4

Einvernehmliche Regelung mit dem VöV betreffend Tarifmassnahmen 2012/2013

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

(gemäss Art. 9 PUG)

Zwischen

Verband öffentlicher Verkehr VöV

Vertreten durch Ueli Stückelberger, Direktor VöV Dählhölzliweg 12

3000 Bern 6

und

Preisüberwacher Stefan Meierhans Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend

Tarifmassnahmen 2012/2013 (gültig ab dem 9. Dezember 2012) des Direkten

Verkehrs

Seite 1 von 4

a

sr

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

I Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden einvernehmlichen Regelung sind die Preise im Direkten Verkehr gemäss den vom VöV vorgeschlagenen Tarifmassnahmen 2012/2013 (gültig ab 09.12.2012)

Nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildet der Preissockel. Das Problem mit den bestehenden Distanzzuschlägen wird im Hinblick auf die Einführung des neuen „zukünftigen Preissystems ZPS" spätestens per Ende 2016 gelöst. Bis zur Ablösung des bestehenden Systems werden die gegenwärtigen Distanzzuschläge nicht erhöht.

II Massnahmen

1 TaMa 2012/13

Die vom Strategischen Ausschuss Direkten Verkehr (VöV) am 2. Februar 2012 beschlossenen Massnahmen werden nicht beanstandet, mit Ausnahme folgender Punkte:

a. Normaltarif T600 1. Klasse: Erhöhung von 6.5% statt 7.0%

b. Normaltarif T600 2. Klasse: Erhöhung von 3.0% statt 4.0% (gilt auch für die vom T600 abgeleiteten Produkte)

c. Halbtax-Abonnemente

Preis | Preis Erhöhung Erhöhung in % Preis neu heute | neu pro Jahr 2-Jahres-HTA 300 330 30 statt 35 10% statt 11.7% 165 3-Jahres-HTA 400 450 50 statt 60 12.5% statt 15.0% | 150 HTA m. Visa-Karte_ | 135 150 15 statt 20 11.1% statt 14.8.% | 150

Seite 2 von 4

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

d. GA 2. Klasse Preis heute | Preis neu | Erhöhung Erhöhung in %

GA Erwachsene 3'350 3'550 200 statt 210 | 6.0% statt 6.3% GA Junior 2'400 2'530 130 statt 150 | 5.4% statt 6.3% GA Studierende 2'400 2'530 130 statt 150 | 5.4% statt 6.3% GA Senior 2'550 2'680 130 statt 150 | 5.1% statt 5.9% GA Reisende m. Behinderung _| 2'200 2'300 100 statt 130 | 4.5% statt 5.9% GA-Plus Fam. Partner 1'900 2'000 100 statt 120 | 5.3% statt 6.3% GA-Plus Fam. Kind 620 650 30 statt 40 | 4.8% statt 6.5.% GA-Plus Fam. Jugend 830 880 50 statt 60 | 6.0% statt 7.2% GA-Plus Duo Partner 2'350 2'490 140 statt 150 | 6.0% statt 6.4% GA Kind 1'500 1'570 70 statt 80 | 4.7% statt 5.3%

e. Tageskarten 9-Uhr-Karte_| Preis heute | Preis neu Erhöhung Erhöhung in %

2 Klasse 58 58 0 statt 3 0% statt 5.2%

1 Klasse 96 96 0 statt 8 0% statt 8.3%

2 Keine TaMa 2013/2014

Die TaMa 2013/14 ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG). Vorbehalten bleiben insbesondere hoheitliche Beschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf den Verkehrsaufwand (z.B. Trassenpreiserhöhungen, Reduktion Abgeltungen und/oder vom BAV ausgewiesene Abgeltungslücken). Eine aufgelaufene allgemeine Teuerung von weniger als 1% p. a. gilt in jedem Falle nicht als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

3 Neue Produkte

Der VöV unterbreitet mit Antrag auf positiven Beschluss den zuständigen Tarifgremien bis Ende 2013 attraktive neue Sortimente namentlich für die Nebenverkehrszeiten NVZ und für den Freizeitverkehr im Preissegment unterhalb des GA. Diese neuen Angebote haben das Ziel, die Kapazitäten besser auszulasten und damit die Kostendeckung zu erhöhen. Diese Angebote werden unter Weitergabe eines massgeblichen Teils der Differenz zwischen Durchschnitts- und Grenzkosten bepreist. Dabei wird der Preisüberwacher konsultiert.

Seite 3 von 4

i

UES

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Ill. Befristung der einvernehmlichen Regelung

Diese Regelung gilt ab deren Unterzeichnung. Sie ist befristet bis zum Fahrplanwechsel Dezember 2014.

IV Wesentliche Veränderungen

Die Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PUG).

V Sanktionen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PUG zur Anwendung.

VI Kommunikation

Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Bern, 13. Juli 2012

VöV Preisüberwacher

Direktor —

A Mic

Ueli Stückelberger Stefan M

Seite 4 von 4